Das Verfahren nach dem stmk BauG bietet kein dem § 364a ABGB iVm § 74 Abs 2 Z 2 GewO vergleichbares Immissionsschutzkonzept
GZ 10 Ob 19/22z, 18.10.2022
OGH: Bei der Bestimmung des § 364a ABGB hatte der Gesetzgeber in erster Linie die Genehmigung einer Betriebsanlage nach den Bestimmungen der GewO im Auge, auch wenn dies im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck kommt, der lediglich allgemein auf die behördliche Genehmigung einer (Betriebs-)Anlage abstellt. Unterlassungsansprüche gem § 364 Abs 2 ABGB sind regelmäßig nur dort ausgeschlossen, wo der Bewilligung ein Verfahren zugrunde lag, in welchem die Berücksichtigung der Interessen der Nachbarn in derselben oder in gleich wirksamer Weise vorgesehen war wie im Verfahren zur Genehmigung von Betriebsanlagen nach der GewO. Nach stRsp ist § 364a ABGB nicht anzuwenden, wenn nur eine baubehördliche Genehmigung für eine Anlage vorliegt, denn die privatrechtlichen Beziehungen werden von ihr nicht geregelt.
Daher bejahte der OGH Unterlassungsansprüche von benachbarten Betreibern einer Gastwirtschaft gegen die von einem Mastschweinebetrieb ausgehenden Geruchsbelästigungen. Zu beurteilen war die Zulässigkeit solcher Ansprüche trotz baubehördlicher Bewilligung der Bestandserweiterung durch den Neubau eines Mastschweinestalls mit Güllegrube und Ganzkornsilo im Anwendungsbereich des stmk BauG vor der Nov 1988. Der OGH führte aus, dass ein solcher baubehördlich genehmigter Neubau keine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB darstellt. Beim Baubewilligungsverfahren steht die bauliche Anlage im Vordergrund, um deren Bewilligung vom Bauwerber angesucht wird, und nicht ein umfassendes, den Individualrechtsschutz ausschließendes Immissionsschutzkonzept wie es in § 364a ABGB iVm § 74 Abs 2 Z 2 GewO verfolgt wird.
Nunmehr räumt zwar das stmk BauG den Nachbarn Parteirechte zur Wahrung eines gewissen Immissionsschutzes ein. Allerdings umfasst der Begriff des „Nachbarn“ gem § 4 Z 44 stmk BauG lediglich den Eigentümer oder Inhaber eines Baurechts (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen und weiterer hier nicht relevanter Grundflächen. Der Umstand, dass die Kläger - obwohl nur Wohnungsgebrauchsberechtigte iSd §§ 504, 521 ABGB - dennoch Parteistellung im Bauverfahren hatten, ändert nichts daran, dass insbesondere der Bestandnehmer kein Nachbar iSd § 4 Z 44 stmk BauG ist und er daher seine Interessen als Nachbar im Bauverfahren nicht wahrnehmen kann. Auch unter diesem Aspekt bietet das Verfahren nach dem stmk BauG kein dem § 364a ABGB iVm § 74 Abs 2 Z 2 GewO vergleichbares Immissionsschutzkonzept.