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Zivilrecht

OGH: Zum vorläufigen Verwalter gem § 23 WEG

Der vom Gericht gem § 23 WEG bestellte vorläufige Verwalter kann aus wichtigen Gründen seine Enthebung aus dieser Position durch das Gericht beantragen

22. 11. 2022
Gesetze:   § 23 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Selbstverwaltung, Fremdverwaltung, Verwalterbestellung, vorläufiger Verwalter, Gericht, Beendigung, Antrag auf Enthebung

 
GZ 5 Ob 84/22x, 19.09.2022
 
OGH: Der vorläufige Verwalter nach § 23 WEG hat die gemeinschaftsbezogenen Interessen der Wohnungseigentümer zu wahren und Weisungen der Mehrheit zu befolgen, soweit diese nicht gesetzwidrig sind. Aus dem Wortlaut § 23 WEG ergibt sich, dass die Bestellung eines „vorläufigen“ Verwalters, die voraussetzt, dass (noch oder derzeit) kein Verwalter für die betreffende Liegenschaft bestellt ist, nicht als dauerhafte Einrichtung gedacht ist. Dennoch kann bei Untätigkeit der Beteiligten der vorläufige Verwalter uU durchaus langfristig in seiner Funktion bleiben.
 
Sieht sich der vorläufige Verwalter selbst nicht (mehr) in der Lage, seinen Verpflichtungen als Vertreter der Eigentümergemeinschaft nachzukommen, so ist es sachgerecht, ihm die Möglichkeit einzuräumen, dies dem Gericht bekanntzugeben und seine Enthebung zu beantragen. Ein weiteres ordnungs- und pflichtgemäßes Tätigwerden für die Eigentümergemeinschaft ist in einem solchen Fall zumindest erschwert oder dem betreffenden Verwalter nicht (mehr) möglich. Einer Analogie zu Bestimmungen der EO oder IO bedarf es zur Begründung der Zulässigkeit eines solchen Antrags des vorläufigen Verwalters nach § 23 WEG nicht. Den Regelungen des WEG über die Bestellung, den Aufgabenbereich und insbesondere über die Auflösung des Verwaltungsvertrags lässt sich entnehmen, dass eine gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 WEG auch dann beendet werden kann, wenn dieser erklärt, seine Aufgaben nicht (mehr) erfüllen zu können. Ein Aufrechterhalten der Bestellung dieser Person als Vertreter der Eigentümergemeinschaft wäre nämlich nicht im Interesse der Mit- und Wohnungseigentümer sowie dritter Personen, denen die Antragslegitimation für die Bestellung zukommt und die in einem solchen Antrag ihr berechtigtes Interesse an einer wirksamen Vertretung der Eigentümergemeinschaft darzutun haben.
 
Die Eigentümergemeinschaft hat gem § 23 S 3 WEG selbst (ohne Mitwirkung des Gerichts) die Möglichkeit, die Vertretungsbefugnis des vom Gericht bestellten vorläufigen Verwalters jederzeit - und ohne Angabe von Gründen - durch einen Beschluss über die Bestellung eines Verwalters zu beenden. Bleibt die Eigentümergemeinschaft allerdings untätig oder gelingt ihr eine solche Beschlussfassung nicht, dann ist es sachgerecht, dem vorläufigen Verwalter, der hier seit Jahren für die Eigentümergemeinschaft tätig war, die Möglichkeit einzuräumen, seine Enthebung aus dieser Position zu beantragen.
 
 

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