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Zivilrecht

OGH: Zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Der Untermieter kann keine vertraglichen Schadenersatzansprüche gegen den Liegenschaftseigentümer geltend machen

22. 11. 2022
Gesetze:   § 881 ABGB, §§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB, § 1098 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Mietvertrag, Untermieter, Erfüllungsgehilfenkette, Liegenschaftseigentümer, Baumangel, Verschulden

 
GZ 6 Ob 216/21i, 29.08.2022
 
OGH: Sorgfalts- und Schutzpflichten zugunsten dritter am Vertrag nicht beteiligter Personen bestehen nur dann, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags anzunehmen ist, dass eine Sorgfaltspflicht auch in Bezug auf die dritte Person, wenn auch nur der vertragschließenden Partei gegenüber, übernommen wurde. Voraussetzung für die Einbeziehung des (geschädigten) Dritten in den Schutzbereich eines Vertrags ist daher ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches wird regelmäßig dann verneint, wenn der Dritte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schuldner vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. MaW greift die Haftung aufgrund von Schutzwirkungen zugunsten Dritter lediglich subsidiär ein.
 
Der Bestandgeber hat - aus dem Bestandvertrag - dafür Sorge zu tragen, dass der Bestandnehmer durch Gefahrenquellen, die mit dem Bestandgegenstand, seiner Beschaffenheit bzw der Art des Gebrauchs zusammenhängen, nicht geschädigt wird. Er hat dem Bestandnehmer für die infolge der Vernachlässigung einer dieser Pflichten zur Gebrauchsüberlassung verursachten Schäden einzustehen. Im vorliegenden Fall bediente sich der Untervermieter der Klägerin zur Erfüllung seiner Pflicht zur Überlassung eines gefahrlos nutzbaren Bestandobjekts an die Klägerin des beklagten Liegenschaftseigentümers als Erfüllungsgehilfen.
 
Sollte der beklagte Liegenschaftseigentümer seinem Vertragspartner (dem Hauptmieter) gegenüber nach § 1313a ABGB für das behauptete Verschulden des Baumeisters einzustehen haben (was hier offen bleiben kann), bestünden aufgrund einer Erfüllungsgehilfenkette Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen ihren Vermieter, die dem gegen den Beklagten erhobenen Schadenersatzanspruch deckungsgleich wären.
 
Sollte hingegen eine Zurechnung des Baumeisters zum beklagten Liegenschaftseigentümer gem § 1313a ABGB im Verhältnis zu seinem Mieter zu verneinen sein, so wäre für die Klägerin auch dann nichts gewonnen, wenn sie in den Schutzbereich der Hauptmietverträge einbezogen wäre: Ihr würden als in den vertraglichen Schutzbereich einbezogene Dritte nämlich keine weitergehenden Rechte zustehen als dem Vertragspartner des Beklagten selbst. Auch unter der Annahme, dass eine Erfüllungsgehilfenzurechnung des Baumeisters zum Beklagten im Verhältnis zu den Mietern scheiterte, könnte die Klägerin daher keine vertraglichen Schadenersatzansprüche gegen den Beklagte geltend machen. Die Vorinstanzen haben die vertragliche Haftung des Beklagten daher zutreffend verneint.
 

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