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Zivilrecht

OGH: Zum Schutzzweck der Norm (Bauvorschriften)

Dass die Zerstörung von Gebäuden oder Betriebsmitteln Umsatz- und Gewinneinbußen im Betrieb von Unternehmen nach sich ziehen kann, ist eine bloße Reflexwirkung von Personen- oder Sachschäden im Vermögen des Unternehmensträgers, die zu verhindern nicht die Zielsetzung von Brandschutznormen in Baugesetzen oder bautechnischen Auflage ist

22. 11. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB, § 7 OÖ BauTG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schutzgesetz, Schutzzweck der Norm, Bauordnung, Baubewilligung, Auflagen, Brandschutz, Unternehmen, Betriebsunterbrechung, Vermögensschaden

 
GZ 6 Ob 216/21i, 29.08.2022
 
OGH: Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB sind abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen. Sie bezwecken, durch die Umschreibung konkreter Verhaltenspflichten einem Schadenseintritt vorzubeugen. Dass Bauvorschriften in Bauordnungen, baubehördliche Auflagen, technische Richtlinien oder technische Bauvorschriften Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB sein können, ist in der stRsp anerkannt. Nach der Rsp verfolgen die in der BauO enthaltenen Schutzgesetze einen bestimmten Schutzzweck, nämlich die Hintanhaltung von Schädigungen oder Gefährdungen. Die BauO bezweckt primär den Schutz der Allgemeinheit vor durch nicht fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten ausgelöste Schäden.
 
Nicht jeder Schutz, den eine Verhaltensnorm tatsächlich bewirkt, ist aber auch von deren Schutzzweck erfasst: Die Übertretung einer Schutznorm macht nur insofern für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte. Es müssen sowohl der Geschädigte als auch die Art des Schadens und die Form seiner Entstehung vom Schutzzweck erfasst sein. Um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den im konkreten Fall eingetretenen Schaden verhindern wollte, ist das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren. Es muss untersucht werden, aus welchen Gründen die die Haftpflicht anordnende Norm aufgestellt wurde und welche Schäden nach dem Zweck des Gesetzes von der Ersatzpflicht erfasst werden, wobei es im Allgemeinen genügt, dass die übertretene Norm zumindest auch vor dem eingetretenen Schaden schützen soll.
 
Die Klägerin macht hier unter der Bezeichnung „Betriebsunterbrechungsschaden“ und „Verdienstentgang“ nicht einen Ersatzanspruch für Eingriffe in die Substanz der durch den Brand zerstörten Betriebsausstattung geltend, sondern den Entgang von Einnahmen und den Verlust von Marktanteilen. Da diese Schäden vom sachlichen Schutzbereich des § 7 OÖ BauTG nicht erfasst sind, kann die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch auch nicht auf die Verletzung dieser Schutznormen stützen. Dass die Zerstörung von Gebäuden oder Betriebsmitteln Umsatz- und Gewinneinbußen im Betrieb von Unternehmen nach sich ziehen kann, ist eine bloße Reflexwirkung von Personen- oder Sachschäden im Vermögen des Unternehmensträgers, die zu verhindern nicht die Zielsetzung von Brandschutznormen in Baugesetzen oder der gegenständlichen bautechnischen Auflage ist.
 

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