Im vorliegenden Fall hat sich das VwG bei seiner Beurteilung, es lägen Dienstverträge vor, iSd Rsp darauf gestützt, dass die Erst- und die Zweitmitbeteiligte sich gegenüber der revisionswerbenden Partei zur laufenden Abhaltung von Kursen - somit zu Dienstleistungen -, nicht aber zur Erbringung eines Werkes - somit zu individualisierten und konkretisierten Leistungen - verpflichtet hätten; mit ihrem Vorbringen zeigen die Revisionen nicht konkret auf, dass das VwG mit dieser fallbezogenen Beurteilung von der Jud des VwGH abgewichen wäre
GZ Ra 2022/08/0130, 04.10.2022
VwGH: Hinsichtlich der Abgrenzung des Dienstvertrages (der Beschäftigung nach § 4 Abs 2 ASVG) vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits entspricht es der stRsp des VwGH, dass allen drei Vertragstypen die freiwillige Verpflichtung zur Arbeit, die Entgeltlichkeit sowie eine gewisse Dauer gemeinsam ist. Zur Unterscheidung zwischen einem Dienstvertrag und einem Werkvertrag kommt es entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet. In diesem Fall liegt ein Dienstvertrag vor. Wird die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernommen, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, liegt ein Werkvertrag vor. Dagegen kommt es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Dienstnehmers zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, an. Der Werkvertrag begründet idR ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - idR bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für den Werkvertrag ist die Gewährleistungsverpflichtung essenziell, die am Maßstab des Erfolges der Tätigkeit gemessen werden kann.
Im vorliegenden Fall hat sich das VwG bei seiner Beurteilung, es lägen Dienstverträge vor, iS dieser Rsp darauf gestützt, dass die Erst- und die Zweitmitbeteiligte sich gegenüber der revisionswerbenden Partei zur laufenden Abhaltung von Kursen - somit zu Dienstleistungen -, nicht aber zur Erbringung eines Werkes - somit zu individualisierten und konkretisierten Leistungen - verpflichtet hätten. Mit ihrem Vorbringen zeigen die Revisionen nicht konkret auf, dass das VwG mit dieser fallbezogenen Beurteilung von der dargestellten Jud des VwGH abgewichen wäre.
Das gilt auch hinsichtlich der Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit bei der Beschäftigung der Zweitbitbeteiligten.