Die Behörde hat vor Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen sei, oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten; nach der stRsp des VwGH trifft die Behörde eine (amtswegige) Ermittlungspflicht nur bei konkreten Hinweisen, welche den Zustellvorgang in Frage stellen
GZ Ra 2022/02/0166, 12.10.2022
VwGH: Nach stRsp ist der vom Zusteller erstellte Zustellnachweis (Rückschein) eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; doch ist der Gegenbeweis gem § 292 Abs 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptungen auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzubieten, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen.
Die Behörde hat vor Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen sei, oder dem Rechtsmittelwerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten.
Nach der stRsp des VwGH trifft die Behörde eine (amtswegige) Ermittlungspflicht nur bei konkreten Hinweisen, welche den Zustellvorgang in Frage stellen.
Vor dem Hintergrund dieser Rsp ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass hinsichtlich der Zustellung der Strafverfügung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Rückschein vorliegt. Der Revisionswerber hat - trotz gebotener Möglichkeit - nicht etwa behauptet, die Strafverfügung wäre an der angegebenen Stelle nicht für ihn zur Abholung bereit gehalten worden, sondern lediglich seine Ortsabwesenheit, die vom VwG näher geprüft wurde. Schon vor dem Hintergrund der Feststellungen, wonach die Adresse des Revisionswerbers dieselbe Postleitzahl wie jene des Hinterlegungsortes aufweist, lag für das VwG auch kein konkreter Hinweis für eine amtswegige Ermittlungspflicht hinsichtlich der Zustellung der Strafverfügung vor; vielmehr durfte es von der vorschriftsmäßigen Zustellung der Strafverfügung ausgehen, sodass sich die vom Revisionswerber formulierten Rechtsfragen nicht stellen.