Gem § 39 Abs 2 AVG können von Amts wegen oder auf Antrag mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (und auch wieder getrennt) werden; die Behörde bzw das VwG hat sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen
GZ Ra 2022/04/0108, 18.10.2022
VwGH: Soweit die Revision die Zulässigkeit eines gemeinsamen Abspruches über unterschiedliche Anträge von unterschiedlichen Personen in Frage stellt und dazu Rsp des VwGH vermisst, ist auf die - gem § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendende- Bestimmung des § 39 Abs 2 AVG zu verweisen, derzufolge von Amts wegen oder auf Antrag mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (und auch wieder getrennt) werden können. Die Behörde bzw das VwG hat sich dabei von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.