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Verfahrensrecht

VwGH: Wiederaufnahmeantrag iZm Sachverständigengutachten

Weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen bilden einen Wiederaufnahmegrund; sollte hingegen ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse – die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen – einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs 1 Z 2 AVG gegeben sind

21. 11. 2022
Gesetze:   § 69 AVG, § 32 VwGVG
Schlagworte: Wiederaufnahme, Sachverständigengutachten, neue Tatsachen

 
GZ Ra 2022/04/0108, 18.10.2022
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH zu § 32 Abs 1 VwGVG bzw § 69 Abs 1 AVG sind Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden, und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheids „feststellt“, können diese bzw die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen. Weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen bilden einen Wiederaufnahmegrund. Sollte hingegen ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse – die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen – einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs 1 Z 2 AVG gegeben sind. Ein Sachverständigengutachten kann nur insofern neues Beweismittel sein, als es selbst neue Befundtatsachen feststellt oder solche sonst wie hervorgekommenen neuen Tatsachen verwertet. Bloß andere als im Hauptverfahren gezogene sachverständige Schlüsse sind kein Wiederaufnahmegrund.
 
Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auch bereits klargestellt, dass eine nach den Umständen des Einzelfalles vorgenommene und vertretbare Beurteilung, ob in diesem Sinn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG vorliegen, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bildet.
 

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