Die Geldstrafe hat sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der zu bestrafenden Person zu orientieren, ohne dass es weitwendiger Erhebungen der Leistungsfähigkeit bedürfte; sie soll dabei zwar so hoch sein, dass sie von der Person als empfindlich wahrgenommen wird, allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren außer Streitsachen kein Strafverfahren ist, weshalb die Strafhöhe bei erstmalig zu ahndenden und/oder nicht als besonders schwerwiegend zu wertenden Verstößen weit unter dem zulässigen Höchstmaß festgesetzt werden sollte
GZ 4 Ob 95/22g, 23.09.2022
OGH: Gem § 22 AußStrG iVm § 86 ZPO kann vom Gericht eine Ordnungsstrafe gegen eine Partei ua dann verhängt werden, wenn sie die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt oder in einem Schriftsatz den Gegner, Bevollmächtigte, Zeugen oder Sachverständige beleidigt. Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt in der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise. Damit soll geholfen werden, die Gefahr einer Eskalation im Prozess zu „entschärfen“. Dabei ist gleichzeitig eine verständliche Gemütserregung zu berücksichtigen, die jedoch das Maß objektiver Kritik nicht überschreiten darf. Selbst eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung darstellen. Tatbildlich ist daher die beleidigende bzw ausfällige Form der Äußerung, selbst wenn sie berechtigte Kritik zum Inhalt hat. Der Wahrheitsbeweis ist demnach ausgeschlossen, da die Form und nicht der Inhalt der Kritik verpönt ist. Denn in einem Rechtsmittel ist nur sachlich darzulegen, weshalb die bekämpfte Entscheidung unrichtig ist. Es kommt dabei nicht auf die Absicht des Verfassers des Schriftsatzes an, sondern auf die Beurteilung der Äußerung nach objektiven Gesichtspunkten. Zum geschützten Personenkreis gehören alle Verfahrensbeteiligten.
Die Herabwürdigungen der Rekurswerberin sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit als „beleidigende Ausfälle“ iSv § 86 ZPO zu qualifizieren. Sie rechtfertigt die beanstandeten Äußerungen in ihrem nunmehrigen Rekurs an den OGH nur damit, dass ihre Ausführungen der Wahrheit entsprächen oder nicht beleidigend gemeint gewesen seien. Da aber ihre Anwürfe und Anschuldigungen das Maß berechtigter Kritik an den Rechtsprechungsorganen und am KJHT eindeutig überschreiten, zeigt sie mit ihren Rekursausführungen keinerlei sachliche Argumente auf, die eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung gebieten würden.
Die Geldstrafe hat sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der zu bestrafenden Person zu orientieren, ohne dass es weitwendiger Erhebungen der Leistungsfähigkeit bedürfte. Sie soll dabei zwar so hoch sein, dass sie von der Person als empfindlich wahrgenommen wird, allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren außer Streitsachen kein Strafverfahren ist, weshalb die Strafhöhe bei erstmalig zu ahndenden und/oder nicht als besonders schwerwiegend zu wertenden Verstößen weit unter dem zulässigen Höchstmaß festgesetzt werden sollte.
Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls, der Art der Äußerungen im Gesamtzusammenhang und der Verstöße gegenüber mehreren Beteiligten ist im Hinblick auf die Höchstgrenze des § 220 ZPO von 2.000 EUR eine Strafe von 200 EUR angemessen und konnte „ohne weitwendige Erhebungen der Leistungsfähigkeit“ verhängt werden. Der im Rekurs beantragten Herabsetzung war nicht näher zu treten, weil es darin an konkreten Ausführungen mangelt, warum die Strafe herabzusetzen wäre oder dass die Leistungsfähigkeit nicht gegeben wäre.