Eine eingetragene Marke gibt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt, zu verbieten, seinen Namen oder Adresse im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht
GZ 4 Ob 131/22a, 18.10.2022
OGH: Nach § 10 Abs 1 MSchG gewährt die eingetragene Marke vorbehaltlich der Wahrung älterer Rechte ihrem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a MSchG), die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist; 2. ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (§ 10a MSchG), wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Die Nutzung einer Marke als Firmenbestandteil ist zu unterlassen, wenn sie zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen erfolgt; nur gegen einen - hier unstrittig nicht gegebenen - rein firmenmäßigen Gebrauch wäre eine Marke grundsätzlich nicht geschützt. Als ein die Nutzung erlaubender Ausnahmetatbestand ist in § 10 Abs 3 MSchG ua vorgesehen, dass die eingetragene Marke ihrem Inhaber nicht das Recht gibt, einem Dritten, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt, zu verbieten, seinen Namen oder Adresse im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht (Z 1). Diese Bestimmung ist als Ausnahme vom Markenrecht eng auszulegen.
Wird eine (ältere) registrierte Marke - wie hier - vollständig in ein anderes Zeichen aufgenommen, so ist bei Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bzw -identität regelmäßig Verwechslungsgefahr anzunehmen und, zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden sind. Bei einem aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen ist für den Gesamteindruck idR der Wortbestandteil maßgebend, weil der Geschäftsverkehr sich meist an diesem Kennwort - sofern es unterscheidungskräftig ist - zu orientieren pflegt und va dieses Wort im Gedächtnis behalten wird. Im Einzelfall vertretbar ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass in einer Gesamtwürdigung auch die Hinzufügung eines Vornamens hier nichts an der Verwechslungsgefahr ändert, zumal das Publikum angesichts der Verwendung der als prägend erachteten klägerischen Wortmarke nicht regelmäßig davon ausgehen wird, dass die Anfügung von „Norbert“ mehr ist als bloß eine Marketingmaßnahme zur Differenzierung gleichartiger Produkte, welche aber vom selben Hersteller oder zumindest von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.