Führt der Kunde mehrere Konten und kam es zu Transaktionen zwischen diesen Konten, bedarf es zur Ermittlung, ob noch ein Guthaben iSd § 7 Abs 1 Z 3 lit b ESAEG aus einer solchen Einlage besteht, einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung dieser Kontobewegungen
GZ 1 Ob 241/21d, 06.10.2022
OGH: Nach§ 12 ESAEG sind Einlagen bis € 500.000 ua gedeckt, wenn sie entweder aus Immobilientransaktionen iZm privat genutzten Wohnimmobilien resultieren (§ 12 Z 1 lit a ESAEG), oder gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod anknüpfen (§ 12 Z 1 lit b ESAEG), sofern der Sicherungsfall innerhalb von 12 Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, eintritt (§ 12 Z 2 ESAEG). Das mit dem ESAEG umgesetzte System der Einlagensicherung stellt grundsätzlich auf den Einleger und die ihm als Inhaber zugeordneten Einlagen ab. Dabei gilt die (allgemeine) Haftungsobergrenze von € 100.000 für die Gesamtheit der Einlagen eines Einlegers iSd § 7 Abs 1 Z 3 ESAEG. § 12 Z 1 ESAEG konkretisiert dazu die Fälle, in denen eine erstattungsfähige Einlage bis zu einer Höhe von € 500.000 als gedeckte Einlage gilt.
Auf ein solches Guthaben und damit eine Forderung gegen das Kreditinstitut stellt auch § 7 Abs 1 Z 3 lit b ESAEG ab, der ganz allgemein die „Einlage“ definiert. Auch bei den nach § 12 ESAEG privilegierten Einlagen ist damit das Guthaben (und nicht die individualisierbare Leistung an sich) geschützt, das sich unter Berücksichtigung der sonstigen Kontobewegungen aus einer solchen Überweisung ergibt. Es kommt daher nur darauf an, ob unter Berücksichtigung der Kontobewegungen ein Guthaben aus einer solchen Leistung bei Eintritt des Sicherungsfalls nachgewiesen werden kann. Abzustellen ist dabei auf alle Einlagen eines Einlegers. Tritt - wie im vorliegenden Fall - ein weiteres (Giro-)Konto hinzu, sind die Transaktionen zwischen diesen Konten in die Betrachtung miteinzubeziehen. Allein aus dem Umstand, dass es solche Kontobewegungen gegeben hat, kann aber weder auf eine Veranlagung mit dem Ziel, daraus einen Gewinn bzw Wertzuwachs zu lukrieren, geschlossen werden, noch geht schon deswegen der Schutz des § 12 ESAEG verloren. Auch im Anwendungsbereich des § 12 ESAEG sind grundsätzlich alle Einlagen eines Einlegers zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob bzw in welcher Höhe ein Guthaben, das aus einer Zahlung resultiert, die eine der Voraussetzungen des § 12 Z 1 ESAEG erfüllt, bei Eintritt des Sicherungsfalls unter Berücksichtigung der übrigen Kontobewegungen noch als Einlage iSd § 7 Abs 1 Z 3 ESAEG vorhanden ist. Führt der Kunde mehrere Konten und kam es zu Transaktionen zwischen diesen Konten, bedarf es zur Ermittlung, ob noch ein Guthaben (§ 7 Abs 1 Z 3 lit b ESAEG) aus einer solchen Einlage besteht, einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung dieser Kontobewegungen.