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Zivilrecht

OGH: Zur Beendigung der Erwachsenenvertretung

Ist die Betroffene mit Unterstützung ihrer Familie und der Behindertenhilfe in der Lage, ihre Angelegenheiten im Rechtsverkehr selbstbestimmt wahrzunehmen, und erhält sie die notwendige Unterstützung auch tatsächlich, so ist die Erwachsenenvertretung zu beenden

15. 11. 2022
Gesetze:   § 241 ABGB, § 246 ABGB, § 271 ABGB
Schlagworte: Erwachsenenschutzrecht, Beendigung der Erwachsenenvertretung, zu besorgende Angelegenheiten, Unterstützung durch die Familie, Behindertenhilfe

 
GZ 1 Ob 158/22z, 12.10.2022
 
OGH: Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist nach § 246 Abs 3 Z 3 ABGB zu beenden, wenn die übertragene Angelegenheit erledigt ist oder die Voraussetzungen für die Bestellung nach § 271 ABGB weggefallen sind. Aus dem Grundsatz, dass die (gerichtliche) Erwachsenenvertretung ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn sie zur Wahrung der Rechte und Interessen der betroffenen Person unvermeidlich ist (§ 241 Abs 1 ABGB), folgt zwingend, dass sie auch zu beenden ist, wenn die betroffene Person durch ein entsprechendes Unterstützungsangebot in die Lage versetzt werden kann (vgl dazu die in § 239 Abs 2 ABGB beispielhaft aufgezählten Formen), am Rechtsverkehr ohne Nachteil für sich teilzunehmen.
 
Die Betroffene lebt hier selbständig, geht einer geregelten Tätigkeit nach und bezieht daraus ihr eigenes Einkommen. Fest steht zudem, dass sie mit Unterstützung ihrer Familie und der Behindertenhilfe in der Lage ist, ihre Angelegenheiten im Rechtsverkehr selbstbestimmt wahrzunehmen, und dass sie die notwendige Unterstützung auch tatsächlich erhält. Damit begründet es aber auch keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung, dass die Vorinstanzen die Voraussetzungen für die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters als nicht mehr gegeben erachteten und die Erwachsenenvertretung beendeten.
 
Die Behauptung der Rechtsmittelwerberin, die Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung erfolge zur „Unzeit“, ist durch den festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt. Das Erstgericht hielt dazu ausdrücklich fest, dass bei keiner der von der betroffenen Person zu besorgenden Angelegenheiten die Notwendigkeit einer Vertretung besteht, und die Betroffene im Übrigen in der Lage wäre, eine Vollmacht (rechtsgeschäftlich) zu erteilen. Das kann nur so verstanden werden, dass dringende Angelegenheiten, welche eine Erledigung durch einen Erwachsenenvertreter erforderlich machen könnten, nicht absehbar sind.
 
Die Betroffene bedarf hier unter Berücksichtigung der ihr zukommenden Unterstützung - insbesondere durch ihre Mutter - überhaupt keiner Erwachsenenvertretung. Völlig unerheblich ist daher, ob ein naher Angehöriger zur Übernahme der gesetzlichen Erwachsenenvertretung bereit wäre.
 

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