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Zivilrecht

OGH: Zum dringenden Wohnbedürfnis iSd § 14 Abs 3 MRG

Das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des bisherigen Mieters zu beurteilen; nachträgliche Änderungen wären - wenn überhaupt - nur zu Gunsten des Mieters zu berücksichtigen

15. 11. 2022
Gesetze:   § 14 MRG, § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Mietverhältnis, Tod des Mieters, Eintrittsrecht, dringendes Wohnbedürfnis, Zeitpunkt des Todes, nachträgliche Änderungen, andere Mietrechte, Weitergabe, Übertragung

 
GZ 1 Ob 174/22b, 12.10.2022
 
OGH: Ein dringendes Wohnbedürfnis iSd § 14 Abs 3 MRG (auf den § 30 Abs 2 Z 5 MRG verweist) ist nur zu verneinen, wenn eine andere ausreichende Unterkunft zur Verfügung steht. Die alternative Wohnmöglichkeit muss rechtlich gleichwertig und abgesichert sein. Ob nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ein dringendes Wohnbedürfnis besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.
 
Dem Revisionswerber ist hier im Übrigen entgegenzuhalten, dass das dringende Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Todes des bisherigen Mieters zu beurteilen ist. Nachträgliche Änderungen wären - wenn überhaupt - nur zu Gunsten des Mieters zu berücksichtigen.
 
Zum Zeitpunkt des Todes des bisherigen Mieters der aufgekündigten Wohnung bestand aber weder ein vertragliches Nutzungsrecht des Beklagten an den von einer GmbH, deren geschäftsführender Minderheitsgesellschafter er ist, gemieteten Räumen, noch benutzte er diese faktisch als Wohnung. Dass er seine Mietrechte 2003 an die GmbH übertrug, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Dafür, dass er dadurch ein dringendes Wohnbedürfnis „geradezu mutwillig und bloß durch ein Schielen auf sein Eintrittsrecht nach § 14 MRG“ herbeigeführt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte. Auf die Behauptung des Revisionswerbers, die Rechtsansicht des Berufungsgerichts würde es jedem Unternehmer ermöglichen, eine Wohnung „im Namen seiner Firma zu mieten oder auf die Firma umzuschreiben“, um damit ein dringendes Wohnbedürfnis an einer anderen Wohnung aufrecht zu erhalten, ist daher nicht weiter einzugehen.
 

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