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Zivilrecht

OGH: Zur Kündigung von Versicherungsverträgen durch den VN

Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherer infolge des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der vorliegenden objektiven Unklarheit der Kündigungserklärung zur Aufklärung durch Nachfrage beim VN verpflichtet gewesen wäre

15. 11. 2022
Gesetze:   § 914 ABGB, § 1 VersVG, § 8 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Kündigungserklärung, Auslegung, Unklarheit, Undeutlichkeit, Nachfrage, Aufklärung, Versicherungsnehmer, Grundsatzes von Treu und Glauben

 
GZ 7 Ob 128/22g, 28.09.2022
 
OGH: Die Kündigung ist eine einseitige, vertragsgestaltende Willenserklärung eines Vertragspartners, die darauf gerichtet ist, den Vertrag zu beenden. Aus der Kündigung muss klar und unzweideutig zu erkennen sein, dass eine Lösung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft beabsichtigt ist. § 914 ABGB gilt auch für einseitige Willenserklärungen. Die aus der Erklärung abzuleitenden Folgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen zu verstehen war. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist jener des Empfangs der Willenserklärung.
 
Der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß. Diesen muss der VN ebenso gegen sich gelten lassen wie der Versicherer. Die starke Betonung von Treu und Glauben soll der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder der beiden Vertragspartner auf die Unterstützung durch den jeweils anderen angewiesen ist, weil er dem jeweils anderen in der einen oder anderen Weise unterlegen ist. Treu und Glauben beeinflussen daher das Versicherungsverhältnis in vielfacher Weise und können daher ergänzende Leistungs- oder Verhaltenspflichten schaffen. Die Beurteilung, ob der das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben eine Aufklärung des VN durch den Versicherer erfordert, ist typisch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägt.
 
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Kündigung der Klägerin sei hier schon deshalb unwirksam, weil der beklagte Versicherer infolge des Grundsatzes von Treu und Glauben bei der vorliegenden objektiven Unklarheit der Kündigungserklärung zur Aufklärung durch Nachfrage bei der Klägerin oder ihrer aktuellen Vertretung verpflichtet gewesen sei, ist nicht korrekturbedürftig, konnte doch ein redlicher Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsbeziehung - insbesondere auch der die Kündigung betreffenden Versicherungssparten - und angesichts der widersprüchlichen und nur bedingt leserlichen bzw verständlichen Angaben nicht erkennen, welche Versicherung oder welche Versicherungen die Klägerin kündigen wollte. Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte ihre Mitarbeiterin auch nicht redlicherweise von der Beendigung sämtlicher Versicherungsverträge ausgehen, wusste diese doch zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt nicht von der Kündigung der übrigen Verträge.
 

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