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Zivilrecht

OGH: Zur Verkehrssicherheitspflicht auf Spielplätzen

Eine vom Betreiber eines Spielplatzes mit der jährlichen Hauptinspektion der Spielgeräte beauftragte und als Konformitätsbewertungsstelle iSd AkkreditierungsG akkreditierte GmbH ist Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB

15. 11. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB, AkkG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verkehrssicherungspflicht, Vertragshaftung, Erfüllungsgehilfe, Spielplatz, Betreiber, Überprüfung, Spielgeräte, akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle

 
GZ 1 Ob 168/22w, 12.10.2022
 
OGH: Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Wesentlich ist, ob eine Gefahr für einen sorgfältigen Menschen erkennbar war und welche Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr möglich und zumutbar sind. An die Verkehrssicherheitspflicht auf Spielplätzen sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, was eine besondere Verantwortung für die Ausstattung und den Erhaltungszustand von Spielgeräten in sich schließt. Allerdings ist auch in diesem Bereich die Grenze des Zumutbaren zu beachten. Absolut sicher können nämlich Spielgeräte, die dem Bewegungsdrang und der Abenteuerlust von Kindern Raum geben, nie sein; die Errichtung und Erhaltung von Spielplätzen darf nicht an einem übertriebenen Sicherheitsbedürfnis und an einer Überspannung der Sorgfaltspflicht ihrer Betreiber scheitern. Es ist daher in jedem Einzelfall abzuwägen, ob ein Sorgfaltsverstoß vorliegt. Generelle Richtlinien für die Ausgestaltung von Spielplätzen und Spielgeräten, die über den Hinweis auf die allgemeine, wenngleich mit Rücksicht auf die Verkehrsbeteiligten erhöhte Verkehrssicherungspflicht hinausgehen, kann die Judikatur idR nicht geben.
 
Vorliegend sahen die Herstellervorgaben der Schaukelanlage zwar keine Überprüfung des Sicherungsstifts vor. Es steht aber auch fest, dass technisch das Zerlegen des Gewindes und das Herauslösen des Sicherungsstifts bei den jährlichen Kontrollen sinnvoll gewesen wäre. Darüber hinaus lässt sich die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen schon an der Funktion und der Bedeutung des ausdrücklich als Sicherungsstift bezeichneten Splints für den Betrieb der Schaukel erkennen: Er soll das Herausdrehen des Gewindes und damit den Absturz der schaukelnden Personen verhindern, wird dabei aber durch die äußeren Verdrehkräfte permanent auf Scherung beansprucht. Auch die Gefahr der Korrosion im Freien legt das Erfordernis wiederkehrender Überprüfungen bzw eines Austauschs des Sicherungsstifts nahe.
 
Es begegnet keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten mit der jährlichen Überprüfung beauftragte GmbH der Beklagten als Erfüllungsgehilfin zugerechnet hat. Die Beklagte erklärt auch nicht näher, warum sie nicht für die Unterlassungen der GmbH einzustehen hätte, derer sie sich nach den Feststellungen zur Kontrolle der Spielgeräte und damit zur Erfüllung ihrer vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber den Besuchern des Erlebnisparks bedient hat. Daran vermag auch die Akkreditierung der GmbH als Konformitätsbewertungsstelle iSd AkkreditierungsG nichts zu ändern: Die Haftung des Schuldners nach § 1313a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gehilfe aufgrund seiner Sachkenntnisse selbständig arbeitet und der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben. Auf eine Weisungsbefugnis kommt es nicht an.
 
 

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