Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen besteht nur dann, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird; als Leistungszeitraum ist dabei - zumal Geldleistungen nach dem AlVG grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden - der Kalendermonat (bzw der jeweilige Teil eines Monats) zu verstehen
GZ Ra 2018/08/0255, 28.09.2022
VwGH: Soweit die Mitbeteiligte Verjährung einwendet, ist auf § 25 Abs 6 AlVG hinzuweisen, wonach eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen nur dann besteht, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Als Leistungszeitraum ist dabei - zumal Geldleistungen nach dem AlVG grundsätzlich monatlich ausgezahlt werden - der Kalendermonat (bzw der jeweilige Teil eines Monats) zu verstehen.
Gegenständlich erstrecken sich die (nur durch den Bezug von Krankengeld unterbrochenen) Leistungszeiträume, auf die sich die Rückforderung der Notstandshilfe bezieht, von 1. April 2015 bis 28. Februar 2018. Die dreijährige Frist für die Rückforderung in Bezug auf den frühesten Leistungszeitraum, nämlich April 2015, läuft bis zum Ende des Monats April 2018. Da das AMS bereits mit Bescheid vom 23. April 2018 die Verpflichtung zum Rückersatz ausgesprochen hat, ist eine Überschreitung der dreijährigen Verjährungsfrist nicht erfolgt.