Das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Arbeitsloser meint, die im Antragsformular gestellten Fragen nicht richtig oder vollständig beantworten zu müssen, ist von ihm zu tragen; ebenso kommt es nicht darauf an, ob ein maßgebender Umstand schon früher aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, ob also die Behörde ein „Mitverschulden“ trifft
GZ Ra 2018/08/0255, 28.09.2022
VwGH: Werden maßgebende Tatsachen gem § 25 Abs 1 erster Satz AlVG verschwiegen, so kommt es nicht darauf an, dass ein die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, so wie überhaupt ein „Mitverschulden“ der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgebenden Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist.
Vorliegend kommt es daher auch nicht darauf an, dass dem AMS bereits aufgrund des am 19. Jänner 2015 vorgelegten Scheidungsbeschlusses der Abschluss eines Scheidungsvergleichs erkennbar war und ob das AMS aus dem Grund die Mitbeteiligte - was nach den vom VwG getroffenen Feststellungen regelmäßig der Fall ist - zur Nachreichung des Scheidungsvergleichs hätte auffordern müssen und dadurch früher vom Unterhaltsbezug hätte Kenntnis erlangen können.
Der Rückforderungstatbestand der Vornahme unwahrer Angaben gem § 25 Abs 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage vom Antragsteller unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Die sich aus der in § 25 Abs 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen.
Dabei ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Arbeitsloser meint, die im Antragsformular gestellten Fragen nicht richtig oder vollständig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob ein maßgebender Umstand schon früher aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, ob also die Behörde ein „Mitverschulden“ trifft. Maßgebend ist lediglich, ob der betreffende Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder der Behörde gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung der Leistung in einer zumindest gleichwertigen Weise (etwa durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung) mitgeteilt wurde.