Der Arbeitslose hat eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung nicht zu beeinflussen vermag
GZ Ra 2018/08/0255, 28.09.2022
VwGH: Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gem § 50 Abs 1 AlVG verpflichtet, neben der Aufnahme einer Tätigkeit gem § 12 Abs 3 AlVG auch jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruchs maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse dem AMS ohne Verzug - spätestens jedoch binnen einer Woche – anzuzeigen.
Der Zweck des § 50 Abs 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruchs führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Für die Meldepflicht kommt es weder darauf an, ob ein Umstand unmittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat, noch ob der Arbeitslose sich in einem Rechtsirrtum über die Relevanz des zu meldenden Umstands befindet. Der Arbeitslose hat also eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann zu melden, wenn diese seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung nicht zu beeinflussen vermag.
Vorliegend vereinbarte die Mitbeteiligte im Scheidungsvergleich vom 17. November 2014 mit ihrem geschiedenen Ehemann, dass ihr dieser ab 1. Dezember 2014 einen monatlichen Unterhalt von € 600,-- zu zahlen habe. Durch diesen Unterhaltsanspruch ist eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Mitbeteiligten eingetreten, die dem AMS ohne Verzug - spätestens jedoch innerhalb einer Woche - zu melden gewesen wäre. Die Mitbeteiligte unterließ eine solche rechtzeitige Meldung. Sie teilte zwar dem AMS am 3. Dezember 2014 die einvernehmliche Ehescheidung mit und legte am 19. Jänner 2015 auch den Scheidungsbeschluss vor. Den Scheidungsvergleich vom 17. November 2014 - aus dem sich erst der Unterhaltsanspruch ergibt - übermittelte sie allerdings erst im Jahr 2018. Sie gab dem AMS auch auf keine andere Weise bekannt, dass ihr aus dem Scheidungsvergleich ein Unterhaltsanspruch zustehe. Im Hinblick darauf hat sie jedoch die Meldepflicht iSd § 50 Abs 1 AlVG verletzt.
Dabei kommt auch dem Einwand der Mitbeteiligten, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass der Unterhaltsanspruch als ein Einkommen gelte, sowie ihrer weiteren Argumentation, der Unterhaltsanspruch habe wegen „Gegenrechnung“ mit der Unterhaltspflicht für die Kinder nur monatlich € 120,-- betragen und daher keinen Einfluss auf die Bemessung der Leistung gehabt, keine Bedeutung zu. Nach der oben aufgezeigten Rsp sind nämlich die von der Mitbeteiligten behaupteten in ihrer Sphäre liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, nicht maßgeblich, kommt es doch nicht darauf an, ob sich der Arbeitslose in einem Rechtsirrtum über die Meldepflicht und die Relevanz des zu meldenden Umstands für den Leistungsbezug befand.
Die Verletzung der Meldepflicht gem § 50 AlVG rechtfertigt idR die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und damit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen.