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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzungsantrag – Verschulden von Kanzleikräften; wirksames Kontrollsystem

IZm dem „Überdrehen“ eines Posteingangsstempels hat der VwGH bereits auf die den Rechtsanwalt treffende besondere Überwachungspflicht hinsichtlich der Führung des Fristenvormerks hingewiesen; zudem verstößt ein Vertreter auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die geeignet sind, im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen; ferner hat der VwGH im Fall des fehlerhaften Setzens des Posteingangsstempels bereits ausgesprochen, dass es von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt, welche Anforderungen an die organisatorischen Vorkehrungen in einer Anwaltskanzlei und an die Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleipersonal zu stellen sind

14. 11. 2022
Gesetze:   § 46 VwGG, § 71 AVG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Verschulden von Kanzleikräften, wirksames Kontrollsystem, Überwachungspflicht, Überdrehen eines Posteingangsstempels, fehlerhaftes Setzen des Posteingangsstempels

 
GZ Ra 2019/06/0018, 03.10.2022
 
VwGH: Gem § 46 Abs 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
 
Die Frage, ob das VwG fallbezogen das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens zu Recht verneint hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt idR keine grundsätzliche Bedeutung zu.
 
Die Mitarbeiterin der L GmbH, Frau R, war im Hinblick auf die Entgegennahme von Postsendungen unstrittig als Kanzleikraft der Rechtsvertreterin für den Bereich des Kanzleistandortes K anzusehen.
 
Nach ständiger hg Jud trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt.
 
Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis in diesem Sinn dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach hintangehalten werden.
 
Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Ebenso hat ein berufsmäßiger Parteienvertreter die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozesshandlungen gesichert erscheint. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen ua dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind.
 
IZm dem „Überdrehen“ eines Posteingangsstempels hat der VwGH bereits auf die den Rechtsanwalt treffende besondere Überwachungspflicht hinsichtlich der Führung des Fristenvormerks hingewiesen. Zudem verstößt ein Vertreter auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die geeignet sind, im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen.
 
Ferner hat der VwGH im Fall des fehlerhaften Setzens des Posteingangsstempels bereits ausgesprochen, dass es von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängt, welche Anforderungen an die organisatorischen Vorkehrungen in einer Anwaltskanzlei und an die Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleipersonal zu stellen sind. Bei der Frage, ob konkrete Kontrollmaßnahmen als ausreichend für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems angesehen werden können, handelt es sich daher um eine einzelfallbezogene Beurteilung.
 
Frau R waren – unbestritten - nicht nur die Vorlage von Poststücken, sondern auch das Setzen des Posteingangsstempels übertragen. Beide Tätigkeiten erfolgten im vorliegenden Fall zwei Tage nach Zustellung des Erkenntnisses des LVwG vom 13. August 2018 am 29. August 2018.
 
Sowohl die „Anweisungen“ der Rechtsvertreterin als auch der nachträgliche „Abgleich“ des Posteingangsstempels mit dem Tag der Vorlage des Schriftstückes legte das LVwG seiner rechtlichen Beurteilung, ein wirksames Kontrollsystem sei nicht dargelegt worden, zugrunde. Dabei hat es tragend darauf abgestellt, dass eine Kontrollmaßnahme, die sich auf die tatsächliche Bearbeitung der Poststücke im Empfangsbereich bezieht, nicht dargestellt worden sei.
 
Die Beurteilung des LVwG im vorliegenden Revisionsfall, in der es - im Einklang mit der hg Rsp betreffend die iZm dem Fristenvormerk geforderte besondere Überwachungspflicht - von der im Besonderen vorliegenden Notwendigkeit einer Kontrolle dahingehend, ob faktisch Schriftstücke im Empfangsbereich unbearbeitet liegen bleiben können, ohne vom - von den revisionswerbenden Parteien selbst ausdrücklich so genannten - nachgeschalteten Kontrollsystem (Abgleich des Datumstempels mit dem Tag der Vorlage der Schriftstücke) erfasst werden zu können, ausgegangen ist, erweist sich als vertretbar. Eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende Beurteilung des Verschuldensgrades ist daher nicht zu ersehen.
 
Dass die vom LVwG als notwendig erachtete Kontrolle nicht stattgefunden hat, wird in den Zulässigkeitsgründen nicht bestritten, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigt. Schon deswegen kann mit dem Vorbringen, das LVwG habe die im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachte Kontrolle sämtlicher übersendeter E-Mails darauf, ob die Datierung der E-Mail mit dem auf dem übermittelten Schriftstück angebrachten Eingangsstempel übereinstimme, nicht in seine Beurteilung miteinbezogen, die Zulässigkeit der Revision nicht begründet werden. Zudem handelt es sich auch hier um eine - wie die revisionswerbenden Parteien selbst einräumen - nachträgliche Kontrollmaßnahme.
 
Abgesehen davon, dass die iZm der Kontrolle „rein manipulativer Vorgänge“ von den revisionswerbenden Parteien angeführten hg Entscheidungen allesamt zu Fällen der Postaufgabe bzw falscher Einbringung ergangen und damit schon hinsichtlich des zu beurteilenden Sachverhaltes nicht vergleichbar sind, wird mit dem weiters behaupteten Abweichen von der hg Rsp zur Beurteilung des Verschuldensgrades in Anbetracht des oben Gesagten keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, hat sich das LVwG doch im Ergebnis an den bereits oben dargestellten, vom VwG vertretenen Grundsätzen orientiert. Damit ist - mangels Erfüllung der anwaltlichen Überwachungspflicht - eine Unvertretbarkeit der Beurteilung des LVwG hinsichtlich des Verschuldensgrades im Revisionsfall nicht ersichtlich.
 
Soweit die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang des Weiteren offenbar vermeinen, alleine auf Grund der „Anweisungen“ der Rechtsvertreterin sei die vom LVwG für ein wirksames Kontrollsystem im konkreten Einzelfall geforderte Kontrollmaßnahme nicht notwendig bzw nicht „zumutbar“ und daher für die Annahme keines bloß geringen Verschuldensgrades nicht geeignet, so zeigen sie damit schon deshalb ein Abweichen von der hg Jud und eine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung nicht auf, weil sich eine solche Aussage nicht aus den von ihnen hierfür zitierten - aus den Jahren 1985, 1992 und 1995 stammenden - hg Entscheidungen ergibt.
 
Nach dem oben Gesagten kommt es daher auch nicht mehr entscheidungswesentlich darauf an, ob eine „erhöhte“ anwaltliche „Überwachungspflicht“ von „externen“ Mitarbeitern bestehe, weil sich bereits im Rahmen der bestehenden hg Leitlinien zum Kontrollsystem die Annahme des LVwG, ein wirksames Kontrollsystem und damit einhergehend ein bloß geringer Grad des Verschuldens lägen nicht vor, nicht als unvertretbar erweist.
 
Schließlich ist anzumerken, dass mit dem vom LVwG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, Frau R habe „aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen“ erst am 31. August 2018 das eingegangene Erkenntnis des LVwG mit dem auf diesen Tag datierten Eingangsstempel versehen, gescannt und vorgelegt, schon nicht dargestellt wurde, welches unvorhergesehene Ereignis trotz der dargestellten Kontrollmaßnahmen zur Unterlassung geführt habe. Ein Verrutschen oder Verlegen des Poststückes wurde gerade nicht behauptet.
 
 

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