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Verfahrensrecht

VwGH: Elektronische Einbringung von Anträgen

Die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail Adresse, gehen zu Lasten des Einschreiters

14. 11. 2022
Gesetze:   § 13 AVG
Schlagworte: Elektronische Einbringung von Anträgen, E-Mail-Adresse

 
GZ Ra 2022/05/0153, 04.10.2022
 
VwGH: Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht.
 

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