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Verfahrensrecht

OGH: Zur internationalen Zuständigkeit für Zwangsvollstreckungsverfahren

Art 24 Nr 5 EuGVVO erfasst lediglich Verfahren aus Anlass einer Zwangsvollstreckung, nicht aber auch die eigentlichen Vollstreckungsverfahren selbst; er schließt auch Zwangsvollstreckungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten nicht aus

08. 11. 2022
Gesetze:   Art 24 EuGVVO
Schlagworte: Euopäisches Verfahrensrecht, Exekutionsrecht, Zwangsvollstreckungsrecht, internationale Zuständigkeit, Exekutionstitel, Ursprungsstaat, Verpflichteter, Mitgliedsstaat, Wohnsitzstaat, mehrere Verfahren

 
GZ 3 Ob 126/22h, 29.09.2022
 
OGH: Gem Art 24 Nr 5 EuGVVO sind für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien die Gerichte des Mitgliedstaats ausschließlich zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Diese ausschließliche Zuständigkeit trägt va den Souveränitätsinteressen der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung. Vollstreckungsmaßnahmen sind Hoheitsakte. Ihre Überprüfung und eventuelle Aufhebung oder Abänderung mit Wirkung für den Vollstreckungsstaat kann bereits nach allgemeinem Völkergewohnheitsrecht nur von den Gerichten des Staats vorgenommen werden, auf dessen Gebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird oder durchgeführt werden soll. Ein weiterer Grund für diese Regelung ist die Rechtsnähe.
 
Der Begriff „Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung betreffen“, ist unionsrechtlich autonom auszulegen. Darunter sind Verfahren zu verstehen, die sich aus der „Inanspruchnahme von Zwangsmitteln, insbesondere bei der Herausgabe oder Pfändung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen im Hinblick auf die Vollstreckung von Entscheidungen oder Urkunden“ ergeben; danach fallen „Streitigkeiten, die sich bei diesen Verfahren ergeben, unter die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Vollstreckungsortes“. Es muss sich daher immer um Verfahren handeln, die die Zwangsvollstreckung unmittelbar zum Gegenstand haben. Klagen, die nur mittelbar damit zu tun haben, fallen nicht darunter. Unter Art 24 Nr 5 EuGVVO fällt demnach etwa die in Österreich begehrte Einstellung eines in Slowenien anhängigen Vollstreckungsverfahrens wegen behaupteter Zahlung oder eine Oppositionsklage mit der Begründung, der betriebene Anspruch sei infolge Zahlung erloschen.
 
Art 24 Nr 5 EuGVVO erfasst lediglich Verfahren aus Anlass einer Zwangsvollstreckung, nicht aber auch die eigentlichen Vollstreckungsverfahren selbst. Diese Auslegung ergibt sich letztlich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung. Wollte man darunter auch das Exekutionsverfahren selbst subsumieren, wäre für jeden Exekutionsantrag jenes Gericht ausschließlich zuständig, bei dem die Exekution „durchgeführt werden soll“, also bei jenem, an das der Betreibende seinen Antrag stellt, ohne dass es dafür irgendeiner Nahebeziehung zu einer der Parteien oder zur Sache bedürfte. Dies ginge über den Regelungszweck der Bestimmung hinaus. Art 24 Nr 5 EuGVVO bestimmt also nicht, in welchem Staat die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden darf und er schließt auch Zwangsvollstreckungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten nicht aus.
 
 

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