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Verfahrensrecht

OGH: Zur Manifestationsklage

In einem rein passiven Verhalten durch Auskunftsverweigerung, wie es die Beklagte hier praktiziert, liegt noch keine Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens

08. 11. 2022
Gesetze:   Art XLII EGZPO, § 4 StVO
Schlagworte: Stufenklage, Manifestationsklage, Rechnungslegung, Vermögensbekanntgabe, Vermögensangabe, Gewinnung sonstiger Informationen, Kfz, Zulassungsinhaber

 
GZ 3 Ob 141/22i, 29.09.2022
 
OGH: Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermutlich Kenntnis hat, kann gem Art XLII Abs 1 EGZPO mittels Urteils dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.
 
Der nach der Rsp nicht ausdehnend auszulegende erste Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO schafft keine eigene zivilrechtliche Verpflichtung, sondern setzt vielmehr eine solche neben dem privatrechtlichen Interesse an der Ermittlung des Vermögens für die Befugnis zur Klage voraus. Der Anspruch steht also (nur) demjenigen zu, der gegen einen ihm aus materiell-rechtlichen Gründen zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, zu erheben vermag, wenn dem Verpflichteten die Auskunftserteilung nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist.
 
Fehlen einem Kläger prozesswichtige Informationen, liegt das Beschaffungsrisiko jedenfalls dann bei ihm, wenn das für eine erfolgreiche Prozessführung nötige Wissen bloß bei einem Dritten vorhanden ist. Dieser Fall liegt hier vor, geht die Klägerin doch, wie sie in ihrer Revision hervorhebt, ausdrücklich davon aus, dass der in den Unfall verwickelte Lkw nicht auf die Beklagte zugelassen war, sodass sie die Erteilung von Auskunft darüber begehrt, welcher Lkw der Beklagten oder allfälliger verbundener Gesellschaften zum Zeitpunkt des Unfalls an der Unfallstelle gefahren sei.
 
Anders als der erste Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO schafft dessen zweiter Fall einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Vermögensangabe. Es handelt sich dabei also um eine Vorschrift des materiellen Rechts, die bei Erfüllung deren Voraussetzungen auch ohne eine sonstige Rechtspflicht die Vermögensangabe anordnet, wenn der Kläger durch die Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten privatrechtlichen Interessen beeinträchtigt wird. In einem rein passiven Verhalten durch Auskunftsverweigerung, wie es die Beklagte hier praktiziert, liegt aber noch keine Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens.
 

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