Home

Strafrecht

OGH: Zur Versteigerung für verfallen erklärter Gegenstände

Das Strafgericht hat gem § 377 iVm § 408 StPO von Amts wegen für die Versteigerung des für verfallen erklärten Gegenstands zu sorgen, ohne dass das Gesetz ein bestimmtes Prozedere für die Durchführung dieser Versteigerung festlegt

08. 11. 2022
Gesetze:   § 2 StGB, § 377 StPO, § 408 StPO
Schlagworte: Einziehung, Verfall, verfallene Liegenschaft, verfallene Gegenstände, Verwertung, Versteigerung, Veräußerung, Strafgericht

 
GZ 3 Ob 118/22g, 29.09.2022
 
OGH: Gem § 20 Abs 1 StGB hat das (Straf-)Gericht Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, für verfallen zu erklären. Das Eigentum an den für verfallen erklärten Gegenständen geht mit Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über.
 
Ist (ua) der Verfall von Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder der Haftungsbeteiligte gem § 408 Abs 1 StPO vom Gericht schriftlich aufzufordern, sie binnen 14 Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde. Gem § 408 Abs 2 StPO sind für verfallen erklärte Gegenstände, soweit sie nicht in wissenschaftlicher oder geschichtlicher Beziehung oder für eine Lehr-, Versuchs-, Forschungs- oder sonstige Fachtätigkeit von Interesse sind und auch nicht zur Deckung des Sachaufwands der Justiz unmittelbar herangezogen werden können, auf die in § 377 StPO angeordnete Weise zu veräußern. In den Fällen des § 268 EO ist auch ein Freihandverkauf zulässig. Der Kaufpreis ist beim Strafgericht zu erlegen. „Das Gericht“ iSd § 377 StPO ist das Strafgericht, das den Verfall ausgesprochen hat.
 
Da das Eigentum an dem für verfallen erklärten Gegenstand, konkret hier einer Liegenschaft, bereits mit Rechtskraft der Verfallsentscheidung auf die Republik Österreich übergegangen ist, handelt es sich bei der vom Strafgericht einzuleitenden Versteigerung nicht um eine Zwangsversteigerung iSd §§ 133 ff EO. Vielmehr ähnelt diese Veräußerung ihrem Wesen nach eher der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaft des Schuldners (§ 119 IO) oder auch der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO). Die StPO enthält aber keine näheren Regelungen über den Ablauf der Versteigerung, also weder einen expliziten Verweis auf die sinngemäße Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Zwangsversteigerung noch irgendwelche davon abweichende Sonderregelungen, wie etwa dahin, wem (allenfalls) die Stellung eines betreibenden Gläubigers zukommt oder wer die Versteigerung zu beschließen hat. Dies verwundert auch nicht, weil es im Fall der Verwertung einer für verfallen erklärten Sache ja - anders als bei einer kridamäßigen Verwertung - keine „Beteiligten“ (neben der Republik Österreich als Eigentümerin) gibt, denen eine Antragslegitimation zuerkannt werden könnte. Das Strafgericht hat daher gem § 377 iVm § 408 StPO von Amts wegen für die Versteigerung des für verfallen erklärten Gegenstands zu sorgen hat, ohne dass das Gesetz ein bestimmtes Prozedere für die Durchführung dieser Versteigerung (im Fall einer Liegenschaft etwa in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der EO über die Zwangsversteigerung) festlegt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at