Häufige Telefonate und ein Besuch in 6 Jahren sind keine Kriterien für eine Lebensgemeinschaft; deren gesonderte Berücksichtigung würde die Grenze zu einer Freundschaft völlig verschwimmen lassen
GZ 2 Ob 97/22m, 06.09.2022
OGH: Nach § 725 ABGB werden mit Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen davor errichtete letztwillige Verfügungen, soweit sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffen, aufgehoben, es sei denn, der Verstorbene ordnet ausdrücklich Gegenteiliges an.
Eine „Lebensgemeinschaft“ iSd § 725 Abs 1 ABGB ist eine eheähnliche Verbindung zwischen zwei Personen, die einerseits in einer seelischen Verbundenheit wurzelt, andererseits idR auch die Merkmale einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft aufweisen muss. Allerdings müssen iSe beweglichen Systems nicht stets alle 3 vorhanden sein, sondern kann das Fehlen eines Kriteriums durch das Vorliegen der anderen ausgeglichen werden, wobei stets die Umstände des Einzelfalls entscheiden. Von Bedeutung ist idZ auch, wie der letztwillig Verfügende selbst die von ihm gelebte Beziehung charakterisierte. Wann eine Lebensgemeinschaft als beendet anzusehen ist, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten. Maßgeblich ist mangels eines für deren Beendigung in der Rechtsordnung ausdrücklich vorgesehenen contrarius actus eine Gesamtbeurteilung, in die das Verhalten der Lebensgefährten und das Vorliegen der nach der Rsp zur Annahme des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft herangezogenen Elemente einzufließen hat. Dabei kann iSe beweglichen Systems der Wegfall eines Elements durch das (weiterhin zu bejahende) Vorliegen eines anderen Elements ausgeglichen werden. Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, aus welchen Gründen ein Element weggefallen ist, muss doch der Wegfall eines Elements nicht zwingend zur Auflösung der Lebensgemeinschaft führen. Dies lässt sich auch aus der § 748 Abs 2 ABGB zu entnehmenden gesetzgeberischen Wertung ableiten, wonach bei Bestehen einer für Lebensgefährten typischen besonderen Verbundenheit das auf erhebliche Gründe zurückzuführende Fehlen einer dauerhaften Wohngemeinschaft der Annahme des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft nicht entgegen steht.
Hier existierte ab 2012 keines der 3 eine Lebensgemeinschaft kennzeichnenden Elemente. Die Erstantragstellerin hat den Verstorbenen nach seiner Operation verlassen und sich an seiner Pflege nicht mehr beteiligt. Sie hat ihn - abgesehen von einem Besuch zum Geburtstag - während der darauffolgenden 7 Jahre bis zu seinem Tod nicht mehr gesehen. Auch wenn es ihr faktisch nicht möglich war, ihn alleine zu versorgen, musste sie ihn nicht unmittelbar nach seiner Operation verlassen. Auch (zunächst) häufige Telefonate und ein Besuch nach 6 Jahren sind keine Kriterien für eine Lebensgemeinschaft. Deren gesonderte Berücksichtigung würde die Grenze zu einer Freundschaft völlig verschwimmen lassen.