Der Wechsel des anzuwendenden materiellen Unterhaltsrechts stellt regelmäßig eine bedeutsame Sachverhaltsänderung dar
GZ 2 Ob 93/22y, 06.09.2022
OGH: Die vorliegende Unterhaltsvereinbarung wurde von den Eltern anlässlich ihrer Scheidung in Ungarn vor einem Gericht in Budapest abgeschlossen und auch gerichtlich genehmigt. Ob es sich dabei um eine gerichtliche Unterhaltsentscheidung, die gem Art 17 Abs 1 EuUVO anzuerkennen und deren auch auf Österreich zu erstreckenden Rechtswirkungen nach ungarischem Recht zu beurteilen wären, oder um einen gem Art 48 Abs 1 EuUVO ebenfalls anzuerkennenden gerichtlichen Vergleich handelt, kann dahinstehen.
Allgemein wohnt Unterhaltstiteln nämlich die Umstandsklausel inne, sodass bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse jedenfalls ein (neuer) Unterhaltsfestsetzungsantrag gestellt werden kann. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt: Bereits der aufgrund des Umzugs der Kinder von Ungarn nach Österreich bedingte Wechsel des anzuwendenden materiellen Unterhaltsrechts stellt regelmäßig eine bedeutsame Sachverhaltsänderung dar. Welche anzuerkennenden Rechtswirkungen dem gerichtlich genehmigten Unterhaltsvergleich nach ungarischem Recht zukommen, bedarf daher im vorliegenden Fall keiner Klärung.
Auch auf die Bestimmung des § 190 Abs 3 ABGB, wonach vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung bedürfen und für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich sind, und deren Anwendbarkeit auf ausländische Unterhaltsvergleiche kommt es hier aufgrund der ohnehin eingetretenen wesentlichen Umstandsänderung, die jedenfalls eine - auch rückwirkende - Neufestsetzung rechtfertigt, nicht an.