Beim Umzug des Unterhaltsberechtigten von Ungarn nach Österreich ist der bisherige Unterhaltsbetrag nicht einfach entsprechend dem zum Vergleichsabschlusszeitpunkt maßgeblichen Wechselkurs in die Währung des Aufenthaltsorts umzurechnen; vielmehr ist der Unterhalt entsprechend dem nun geltenden Unterhaltsstatut in EUR neu zu bemessen
GZ 2 Ob 93/22y, 06.09.2022
OGH: Die Unterhaltsverpflichtung ist in ihrem Ursprung nicht auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags gerichtet, sondern gehört zu den Geldwertschulden. Die geschuldeten Geldbeträge sollen den Naturalunterhalt sicherstellen. Im Vordergrund stehen also der Zweck des Unterhalts und seine tatsächliche Befriedigung. Dem Unterhaltsberechtigten soll die seinem Bedarf nach zukommende Kaufkraftmenge zufließen. Da der Geldunterhalt den Naturalunterhalt am Aufenthaltsort abdecken soll, ist der Geldunterhalt für in Österreich lebende Kinder grundsätzlich auch in EUR zu bemessen und zuzusprechen. Dies muss naturgemäß auch für eine rückwirkende Neubemessung gelten.
Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge sind aber beim Umzug des Unterhaltsberechtigten von Ungarn nach Österreich entgegen der Intention der Rekurswerber nicht einfach entsprechend dem zum Vergleichsabschlusszeitpunkt maßgeblichen Wechselkurs in die Währung des Aufenthaltsorts umzurechnen. Vielmehr ist der Unterhalt entsprechend dem nun geltenden Unterhaltsstatut in EUR neu zu bemessen. Die bloße Umrechnung des vereinbarten Betrags in die Währung des Aufenthaltsorts würde dem Umstand nicht gerecht, dass der Unterhaltstitel aufgrund wesentlicher Umstandsänderung nicht (mehr) verbindlich und der Unterhalt neu zu bemessen ist. Die vom Rekurswerber noch begehrte Nachzahlung käme daher nur dann in Betracht, wenn die vom Unterhaltsschuldner ohnehin monatlich geleisteten Zahlungen in HUF hinter dem (in EUR ausgedrückten) Unterhaltsbedarf des Kindes zurückgeblieben wären, also noch eine offene Unterhaltsschuld bestünde.
Bei einem (hier vorliegenden) überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach stRsp die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen. Den Kindern sind (nur) Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind, wobei idR der Unterhaltsanspruch mit dem Zwei- bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt ist.