Die unbeschränkte und sanktionsbewehrte Verpflichtung zur rechtsgeschäftlichen Zession von Unterhaltsansprüchen ist der Legalzession gleichzuhalten und beruht auf der Wertung, dass die Mindestsicherung den Unterhaltsverpflichteten nicht entlasten soll
GZ 4 Ob 113/22d, 23.09.2022
OGH: Es entspricht der stRsp, dass die dem Unterhaltsberechtigten gewährte Sozialhilfe nur dann als Eigeneinkommen angerechnet werden kann, wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine Rückzahlungsverpflichtung des Sozialhilfeempfängers und keine „aufgeschobene“ Legalzession oder keine dieser gleichzuhaltende Verpflichtung zur rechtsgeschäftlichen Zession vorsieht und demnach die einmal gewährte Sozialhilfe nicht mehr zurückgefordert werden kann.
Ist zwar im Gesetz keine Legalzession vorgesehen, die hilfsbedürftige Person aber verpflichtet, Unterhaltsansprüche selbst geltend zu machen oder diese bei sonstiger Einstellung der Mindestsicherung dem zuständigen Rechtsträger auf Verlangen zur Rechtsverfolgung zu übertragen, ist eine derartige unbeschränkte und sanktionsbewehrte Verpflichtung zur rechtsgeschäftlichen Zession der Legalzession gleichzuhalten, weil beide Varianten auf der Wertung beruhen, dass die Mindestsicherung den Unterhaltspflichtigen nicht entlasten soll. Verfolgt das Landesrecht hingegen die Absicht, Unterhaltspflichtige, die behinderte Menschen zu alimentieren haben, mit Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten zu entlasten, sind die Zuwendungen aus einer solchen öffentlichen Versorgung als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.
§ 31 Abs 1 Satz 1 Oö SOHAG sieht vor, dass zum Unterhalt verpflichtete Angehörige im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten haben. Allerdings sind davon nach Abs 2 Z 2 Eltern von Personen, welche nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben, ausgeschlossen. Das Oö Mindestsicherungsrecht sieht weder eine Rückzahlungsverpflichtung noch eine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vor, doch ist die hilfsbedürftige Person bei sonstiger Einstellung der Mindestsicherung verpflichtet, ihre Unterhaltsansprüche dem zuständigen Träger zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Diese unbeschränkte und sanktionsbewehrte Verpflichtung zur rechtsgeschäftlichen Zession ist der Legalzession gleichzuhalten; beide Lösungen beruhen auf der Wertung, dass die Mindestsicherung (nunmehr Sozialhilfe) den Unterhaltsverpflichteten nicht entlasten soll. Die Mindestsicherung hat nach Oö Landesrecht gem ausdrücklicher Anordnung (§ 2 Abs 5 Oö BMSG, nunmehr § 3 Abs 3 Oö SOHAG) nur subsidiären Charakter und tatsächlich zur Verfügung stehende Leistungen Dritter sind gem § 8 Abs 1 Z 2 Oö BMSG (nunmehr § 14 Abs 1 Oö SOHAG) auf die Mindestsicherung anzurechnen.