Der Informationsaustausch dient dazu, Erziehungs- und Betreuungsmaßnahmen gemeinsam zu besprechen, wobei die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes möglichst übereinstimmend zu beurteilen sind; die darauf beziehenden Entscheidungen der Elternteile dürfen sich also nicht regelmäßig widersprechen
GZ 2 Ob 125/22d, 27.09.2022
OGH: Der Revisionsrekurs argumentiert, es bestehe keine ausreichende Gesprächs- und Kommunikationsbasis zwischen den Eltern. Vielmehr seien wesentliche Auffassungsunterschiede vorhanden. Es sei nicht möglich, sachlich zu kommunizieren. Entsprechend der Stellungnahme der Familiengerichtshilfe bestehe die Gefahr vermehrter Konflikte zum Nachteil des Minderjährigen.
Auch wenn das Gesetz keine näheren Kriterien dafür aufstellt, ob eine Alleinobsorge eines Elternteils oder eine Obsorge beider Eltern anzuordnen ist, so kommt es doch darauf an, ob die Alleinobsorge eines Elternteils oder die Obsorge beider Eltern dem Wohl des Kindes besser entspricht. Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern setzt dabei allerdings ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider voraus. Um Entscheidungen gemeinsam iSd Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen. Es ist also eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann.
Bei der Beurteilung, ob zwischen den Eltern eine ausreichende Kommunikationsbasis für die Ausübung der gemeinsamen Obsorge besteht, kommt es in erster Linie auf die jeweilige Bereitschaft zum Informationsaustausch und nicht auf die Art der Nachrichtenübermittlung an. Es schadet daher nicht, wenn die Eltern primär auf elektronischem Weg miteinander kommunizieren.
Zwar darf ein die Alleinobsorge anstrebender Elternteil die Kooperation und Kommunikation nicht schuldhaft verweigern oder erschweren, weil er es sonst in der Hand hätte, die Belassung bzw Anordnung der beiderseitigen Obsorge einseitig zu verhindern.
Dass dies der Fall wäre, ist den Feststellungen aber nicht zu entnehmen. Auch der Vater geht grundsätzlich von einem ausreichenden Mindestmaß an Kommunikation aus, wirft der Mutter aber vor, aufgrund unwahrer Vorwürfe schuld an der angespannten Situation zu sein. Auch aus dem im Akt erliegenden E-Mail-Verkehr ist zumindest ein gewisser Informationsaustausch ersichtlich.
Allerdings dient der Informationsaustausch dazu, Erziehungs- und Betreuungsmaßnahmen gemeinsam zu besprechen, wobei die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes möglichst übereinstimmend zu beurteilen sind; die darauf beziehenden Entscheidungen der Elternteile dürfen sich also nicht regelmäßig widersprechen. Kooperationsfähigkeit und -willigkeit ist deshalb erforderlich, weil nämlich die Eltern bei gemeinsamer Obsorge – mit Ausnahme der Angelegenheiten, die unter § 167 Abs 2 oder 3 ABGB fallen – ein selbständiges Vertretungsrecht haben. Setzt ein Ehegatte eine bestimmte Vertretungshandlung, so kann sie der andere durch eine gegenteilige Handlung bzw Erklärung wieder entkräften, sodass bei solchen Konstellationen das Kind gänzlich verunsichert wird und eine gemeinsame Obsorge nicht ratsam ist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ist zwar eine gewisser Austausch von Informationen der Eltern, aber auch abzuleiten, dass sie in zahlreichen, insbesondere medizinischen Belangen, grundverschiedener Meinung, aber nicht in der Lage sind, eine gemeinsame Entscheidung zum Wohl des Minderjährigen zu treffen. Vielmehr kommt es zu wechselseitigen Vorwürfen und Streitigkeiten, die zu einem Loyalitätskonflikt führen und den Minderjährigen sehr belasten. Trotz mehrfacher Elternberatung besteht kaum eine (inhaltliche) Kommunikationsbasis, sodass es – wovon auch das Erstgericht ausgeht – keinen Sinn macht, auf eine Verbesserung (etwa durch die weitere Anordnung von Maßnahmen nach § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG) zu hoffen. Eine gemeinsame Entscheidungsfindung zum Wohl des Kindes findet praktisch nicht statt.
Die Beteiligung eines Elternteils an der Obsorge dient aber nicht dazu, diesem erleichterten Zugang zu Informationen zu verschaffen. Maßstab ist allein das Wohl des Kindes, das jedoch mangels Fähigkeit der Eltern, gemeinsame, sich nicht regelmäßig widersprechende Entscheidungen zum Wohl des Minderjährigen zu treffen, bei gemeinsamer Obsorge (noch mehr) beeinträchtigt wäre.
Dem Revisionsrekurs der Mutter war daher Folge zu geben.