Das Gericht kann dem Erwachsenenvertreter im Bereich der Verwendung des laufenden Einkommens bei Gefährdung des Wohls der betroffenen Person Weisungen erteilen
GZ 2 Ob 151/22b, 27.09.2022
OGH: Nach § 258 Abs 1 ABGB hat ein Erwachsenenvertreter, der mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut ist, mit dem Einkommen und dem Vermögen ihre den persönlichen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen. Nach Abs 2 leg cit hat der Erwachsenenvertreter bei der Erfüllung der Verpflichtung nach Abs 1 auch dafür zu sorgen, dass der vertretenen Person die notwendigen finanziellen Mittel für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens zur Verfügung stehen, soweit ihr Wohl dadurch nicht gefährdet ist. Dafür hat der Erwachsenenvertreter der vertretenen Person etwa das notwendige Bargeld zu überlassen oder den notwendigen Zugriff auf Zahlungskonten zu gewähren. Nach § 259 Abs 2 ABGB hat das Gericht die Tätigkeit eines Erwachsenenvertreters, der mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut ist, zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls der vertretenen Person zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Nach Abs 4 leg cit hat das Gericht jederzeit von Amts wegen die zur Sicherung des Wohls nötigen Verfügungen zu treffen, wenn das Wohl einer vertretenen Person gefährdet ist.
Den Maßstab für die Angemessenheit der Bedürfnisse nach § 258 Abs 1 ABGB bilden die persönlichen Lebensverhältnisse der betroffenen Person, die neben den wirtschaftlichen Verhältnissen - also der Einkommens- und Vermögenslage - auch die gesamten Lebensumstände erfassen. § 258 Abs 2 ABGB zielt darauf ab, dass der Betroffene im Alltag möglichst selbstbestimmt leben kann. In welchem Ausmaß und in welchen Intervallen der betroffenen Person finanzielle Mittel iSd § 258 Abs 2 ABGB überlassen werden, obliegt grundsätzlich der Beurteilung des Erwachsenenvertreters.
Der OGH hat zur Rechtslage vor dem 2. ErwSchG ausgesprochen, dass das Gericht im Bereich der Verwendung des laufenden Einkommens dem (nunmehr:) Erwachsenenvertreter bei Gefährdung des Wohls der betroffenen Person Weisungen erteilen kann, deren Nichtbefolgung aber letztlich nur zur Umbestellung des (nunmehr:) Erwachsenenvertreters führen kann. An dieser Rechtsansicht ist festzuhalten. Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage ist damit dahin zu beantworten, dass gerichtliche Weisungen an einen Erwachsenenvertreter in Fragen der Umsetzung des § 258 Abs 2 ABGB jedenfalls bei einer hier im Raum stehenden Gefährdung des Wohls des Betroffenen möglich sind.