Entsprechend der Beweislastverteilung im von § 21 Abs 1 StVO vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnis obliegt dem Geschädigten der Beweis einer „jähen“ und „überraschenden“ Bremsung und dem Bremsenden der (Entlastungs-)Beweis, dass die Verkehrssicherheit eine solche erforderlich gemacht hat; für die Gegenausnahme, dass das verkehrsbedingte, für die Verkehrssicherheit erforderliche Bremsen auf ein (weiteres) Fehlverhalten des Bremsenden beruht, ist aber entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder die für ihn günstigen Normen zu behaupten und zu beweisen hat, wieder der Geschädigte beweispflichtig; sofern das (weitere) verkehrswidrige Verhalten auf eine Schutzgesetzverletzung gestützt ist, reicht wieder der Nachweis der objektiven Übertretung; allfällige Beweisschwierigkeiten im Rahmen des Nachweises einer Übertretung des § 18 Abs 1 StVO aufgrund der Undurchsichtigkeit des Beklagtenfahrzeugs rechtfertigen eine Verschiebung der Beweislast nicht
GZ 2 Ob 131/22m, 27.09.2022
OGH: Gem § 21 Abs 1 StVO darf ein Lenker sein Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeugs überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, dass es die Verkehrssicherheit erfordert. Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, darf daher auch jäh und überraschend abgebremst werden.
Fest steht, dass der Lenker des Beklagtenfahrzeugs verkehrsbedingt jäh bremste. Ungeklärt blieb, ob die jähe Bremsung allenfalls aufgrund der Einhaltung eines zu geringen Tiefenabstands notwendig wurde.
Dass sich ein Lenker, der sich „verschuldet“ in eine Situation gebracht hat, die dann eine plötzliche starke Bremsung erforderlich macht, nicht auf die Notwendigkeit einer „verkehrsbedingten“ Bremsung berufen kann, bedeutet nicht, dass der Bremsende im Rahmen des ihm bei objektiv nachgewiesener Schutzgesetzverletzung obliegenden Beweises mangelnden Verschuldens auch nachzuweisen hätte, dass ihm kein zur „verkehrsbedingten“ Bremsung führendes (weiteres) verkehrswidriges Verhalten (bspw Reaktionsverzögerung, Verstoß gegen § 18 Abs 1 StVO, überhöhte Geschwindigkeit, Nichtbeachtung einer unklaren Verkehrslage, etc) zur Last liegt. Entsprechend der Beweislastverteilung im von § 21 Abs 1 StVO vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnis obliegt dem Geschädigten der Beweis einer „jähen“ und „überraschenden“ Bremsung und dem Bremsenden der (Entlastungs-)Beweis, dass die Verkehrssicherheit eine solche erforderlich gemacht hat. Für die Gegenausnahme, dass das verkehrsbedingte, für die Verkehrssicherheit erforderliche Bremsen auf ein (weiteres) Fehlverhalten des Bremsenden beruht, ist aber entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder die für ihn günstigen Normen zu behaupten und zu beweisen hat, wieder der Geschädigte beweispflichtig. Sofern das (weitere) verkehrswidrige Verhalten auf eine Schutzgesetzverletzung gestützt ist, reicht wieder der Nachweis der objektiven Übertretung. Allfällige Beweisschwierigkeiten im Rahmen des Nachweises einer Übertretung des § 18 Abs 1 StVO aufgrund der Undurchsichtigkeit des Beklagtenfahrzeugs rechtfertigen eine Verschiebung der Beweislast nicht.
Auch in der Entscheidung 2 Ob 80/16b wurden die verbliebenen Unklarheiten im Sachverhalt nicht zum Nachteil des Bremsenden veranschlagt.
Da das Bremsmanöver aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich war und keine Hinweise darauf vorliegen, der Lenker des Beklagtenfahrzeugs hätte dieses durch eigenes verkehrswidriges Verhalten (hier: Verstoß gegen § 18 Abs 1 StVO) erforderlich gemacht, kann ihm kein Verstoß gegen § 21 Abs 1 StVO angelastet werden, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die Bremsung nach der Verkehrssituation überraschend war.
Nach gefestigter Rsp ist beim Hintereinanderfahren ein Sicherheitsabstand, der etwa der Länge des Reaktionswegs entspricht, als ausreichend zu bezeichnen, sofern nicht Umstände hinzutreten, die einen größeren Sicherheitsabstand geboten erscheinen lassen. Aufmerksamkeit, Geschwindigkeit und Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug stehen beim Lenken eines Kfz in einem untrennbaren Zusammenhang. Konnte der nachfahrende Lenker sein Fahrzeug hinter einem plötzlich abgebremsten Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig anhalten, war entweder der eingehaltene Sicherheitsabstand zu gering oder er hat verspätet reagiert. Wenn das Berufungsgericht daher in der zu schwach ausgefallenen Bremsung ein Fehlverhalten der Klägerin erblickt, ist dies nicht korrekturbedürftig. Entweder war der Sicherheitsabstand nach den Umständen eben doch zu gering oder die Reaktion verspätet.
Soweit die Klägerin argumentiert, es fehle Rsp zur Verschuldensteilung, wenn ein Fehlverhalten des Geschädigten dem nicht erbrachten Entlastungsbeweis für fehlendes Verschulden durch den Unfallgegner gegenüberstehen, ist sie auf obige Ausführungen iZm der Beweislastverteilung bei § 21 Abs 1 StVO zu verweisen. Die aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich nicht.