Die Bestimmung des § 8 AHG hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit einer an den belangten Rechtsträger herangetragenen Schadenersatzforderung
GZ 1 Ob 131/22d, 14.09.2022
OGH: Die Bestimmung des § 8 AHG hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit einer an den belangten Rechtsträger herangetragenen Schadenersatzforderung. Die Ansicht Schragels, dass der Anspruch nicht vor Ablauf von drei Monaten fällig wird, ist daher abzulehnen. Wie der Fachsenat bereits in der Entscheidung zu 1 Ob 32/94 zugrunde legte, wird auch ein Amtshaftungsanspruch mit seiner zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig. § 8 AHG privilegiert den belangten Rechtsträger lediglich insoweit als er zur Wahrung seines Kostenersatzanspruchs abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des § 45 ZPO innerhalb der Schranken des § 8 Abs 2 AHG reagieren kann.