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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob § 8 Abs 1 AHG eine gesetzliche Stundung anordnet oder ob die Fälligkeit des Amtshaftungsanspruchs auch vor Ablauf von drei Monaten nach Einlangen des Aufforderungsschreibens eintreten kann

Die Bestimmung des § 8 AHG hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit einer an den belangten Rechtsträger herangetragenen Schadenersatzforderung

08. 11. 2022
Gesetze:   § 8 AHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Fälligkeit, Stundung

 
GZ 1 Ob 131/22d, 14.09.2022
 
OGH: Die Bestimmung des § 8 AHG hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit einer an den belangten Rechtsträger herangetragenen Schadenersatzforderung. Die Ansicht Schragels, dass der Anspruch nicht vor Ablauf von drei Monaten fällig wird, ist daher abzulehnen. Wie der Fachsenat bereits in der Entscheidung zu 1 Ob 32/94 zugrunde legte, wird auch ein Amtshaftungsanspruch mit seiner zahlenmäßig bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klageerweiterung fällig. § 8 AHG privilegiert den belangten Rechtsträger lediglich insoweit als er zur Wahrung seines Kostenersatzanspruchs abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des § 45 ZPO innerhalb der Schranken des § 8 Abs 2 AHG reagieren kann.
 
 

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