Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt ua dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung durch eine höchstgerichtliche Aufhebung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde
GZ Ro 2022/19/0001, 21.09.2022
VwGH: Gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt ua dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung durch eine höchstgerichtliche Aufhebung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (zu einer solchen Aufhebung durch den VfGH vgl etwa VwGH 4.2.2022, Ra 2021/14/0262, mwN).