Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind
GZ Ra 2022/05/0130, 26.09.2022
VwGH: Soweit die Revision eine Aktenwidrigkeit vorbringt, ist dazu auszuführen, dass eine ebensolche nur dann vorliegt, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind. Dazu enthält die Revision im Rahmen der Begründung ihrer Zulässigkeit über den bloßen Vorwurf hinaus kein Vorbringen.