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Verfahrensrecht

OGH: Zum Antrittsbericht des Erwachsenenvertreters

Das Gesetz sieht eine förmliche Bestätigung oder Genehmigung des Berichts nicht vor, sodass dagegen auch kein Rekurs zulässig ist

01. 11. 2022
Gesetze:   § 6 AußStrG, §§ 45 ff AußStrG, § 62 AußStrG, § 130 AußStrG, § 259 ABGB
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erwachsenenschutzrecht, Erwachsenenvertreter, Antrittsbericht, Genehmigung, Beschluss, Rechtskraftwirkung, Beschwer, Rekurs, Zulässigkeit

 
GZ 2 Ob 144/22y, 27.09.2022
 
OGH: Nach § 259 Abs 1 ABGB hat ein Erwachsenenvertreter dem Gericht jährlich über die Gestaltung und Häufigkeit seiner persönlichen Kontakte mit der vertretenen Person, ihren Wohnort, ihr geistiges und körperliches Befinden und die für sie im vergangenen Jahr besorgten und im kommenden Jahr zu besorgenden Angelegenheiten zu berichten. Nach Abs 2 leg cit hat ein Erwachsenenvertreter, der mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der vertretenen Person betraut ist, dem Gericht bei Antritt der Vermögenssorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes das Vermögen im Einzelnen anzugeben und in weiterer Folge Rechnung zu legen. Das Gericht hat seine Tätigkeit zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohles der vertretenen Person zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Nach § 130 Abs 1 AußStrG hat der Erwachsenenvertreter im Rahmen der Kontrolle der Erwachsenenvertretung iSd § 259 Abs 1 ABGB dem Gericht binnen 4 Wochen nach Beginn seiner Vertretungsbefugnis einen Bericht über die Lebenssituation der vertretenen Person vorzulegen.
 
Der Antrittsbericht dient nach dem erkennbaren Gesetzeszweck als Grundlage für die Entscheidung des Gerichts, ob und wenn ja welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Eine besondere Form des Berichts ist der in § 259 Abs 2 Satz 1 ABGB geregelte „Antrittsstatus“, also die nach gründlicher Erforschung des Vermögensstands durch den Erwachsenenvertreter vorzunehmende Darstellung des Vermögensstands bei Antritt der Vermögenssorge. Dieser Antrittsstatus soll dem Gericht einen Überblick über die Vermögenslage der vertretenen Person verschaffen und dient als Entscheidungsgrundlage dafür, ob und in welcher Weise die Verwaltungstätigkeit zu überwachen ist. Im Unterschied zur Kontrolle der Vermögenssituation im Rahmen der Rechnungslegung (§ 137 AußStrG) sieht das Gesetz eine förmliche Bestätigung oder Genehmigung des Berichts allerdings nicht vor.
 
Im vorliegenden Fall sprach das Erstgericht aus Anlass des Antrittsberichts der einstweiligen Erwachsenenvertreterin mit „Beschluss“ (ua) aus, dass das Vermögen der vertretenen Person ua aus einem als Oder-Konto ausgewiesenen Depotkonto besteht. Umso weniger ist eine Grundlage dafür zu erkennen, in den „Beschluss“ über den Antrittsbericht Ausführungen zu Fragen des Eigentums aufzunehmen, die jedenfalls im streitigen Verfahren zu klären sind. Da keine (gesetzliche) Grundlage für diesen vom Erstgericht vorgenommenen Ausspruch besteht und er auch keine „Willenserklärung des Gerichts“ enthält, ist der Rekurs dagegen nicht zulässig.
 

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