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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Veröffentlichung von Entscheidungen im Kartellverfahren

Im Rechtsmittelverfahren über eine Entscheidung nach § 37 Abs 1 KartG beurteilt das Kartellobergericht nur, ob die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung dem Gesetz entspricht und sich innerhalb des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens hält

01. 11. 2022
Gesetze:   § 37 KartG
Schlagworte: Kartellrecht, Entscheidung, Veröffentlichung, Ediktsdatei, Geheimhaltung, Wahrung, Geschäftsgeheimnis, Betriebsgeheimnis, Informationsinteresse, Geschädigte

 
GZ 16 Ok 5/22d, 26.09.2022
 
OGH: Gem § 37 Abs 1 KartG hat das Kartellgericht sowohl stattgebende als auch ab- oder zurückweisende rechtskräftige Entscheidungen über (ua) die Abstellung einer Zuwiderhandlung durch Aufnahme in die Ediktsdatei zu veröffentlichen. Dies hat unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen zu erfolgen. § 37 KartG orientiert sich am europäischen Rechtsrahmen (Art 30 VO (EG) Nr. 1/2003). Nach der Rsp des EuGH verdient das Interesse eines Unternehmens an der Geheimhaltung von Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung angesichts des Interesses der Öffentlichkeit, eine möglichst umfassende Kenntnis von den Gründen des Handelns der Kommission (als Wettbewerbsbehörde) zu erhalten, des Interesses der Wirtschaftsbeteiligten, zu wissen, welches Verhalten Sanktionen nach sich ziehen kann, und des Interesses der durch die Zuwiderhandlung geschädigten Personen an der Kenntnis näherer Einzelheiten, um gegebenenfalls ihre Rechte gegenüber den sanktionierten Unternehmen geltend machen zu können, keinen besonderen Schutz.
 
Die Veröffentlichung muss aber einem berechtigten Interesse des betroffenen Unternehmens an der Wahrung seiner Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Ein Geschäftsgeheimnis liegt vor, wenn legitime wirtschaftliche Interessen durch die Veröffentlichung oder die bloße Weitergabe einer Information an einen Dritten schwer beeinträchtigt werden können. Es muss sich um Daten handeln, die ein Unternehmen anderen (insbesondere Wettbewerbern) üblicherweise nicht zugänglich macht und deren Kenntnis für mögliche Empfänger von Vorteil sind. Bei Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information sind die schützenswerten „privaten“ Interessen mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Offenlegung des Handelns der Kartellbehörde abzuwägen. Geschäftsgeheimnisse sind etwa Geschäftsbeziehungen, technische oder finanzielle Angaben über das Know-How, Kostenrechnungsmethoden, Produktionsgeheimnisse und -verfahren, Bezugsquellen, produzierte und verkaufte Mengen, Marktanteile, Kunden- und Händlerlisten, Vermarktungspläne, Preisstruktur, Absatzstrategien, aktuelle Verkaufszahlen etc. Ob eine bestimmte Information ein Geschäftsgeheimnis darstellt, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Bei Angaben zu einem Wettbewerbsverstoß handelt es sich um kein schützenswertes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis. Im Rechtsmittelverfahren über eine Entscheidung nach § 37 Abs 1 KartG beurteilt das Kartellobergericht nur, ob die zur Veröffentlichung bestimmte Fassung der Entscheidung dem Gesetz entspricht und sich innerhalb des dem Erstgericht eingeräumten Ermessensspielraums hält. Ob auch eine davon abweichende andere Fassung diesen Kriterien genügen würde, ist nicht zu prüfen.
 

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