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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung

Die Frage, ob nur eine symbolische oder eine ernsthafte funktionsgerechte Benutzung der Marke erfolgte, hat idR keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung

01. 11. 2022
Gesetze:   § 33a MSchG, § 10a MSchG, Art 18 UMV
Schlagworte: Markenrecht, Marke, Eintragung, Registrierung, Benutzungszwang, Löschung, Nichtbenutzung, Warenverzeichnis, Dienstleistungsverzeichnis, Auslegung

 
GZ 4 Ob 186/21p, 23.09.2022
 
OGH: Gem § 33a MSchG kann jedermann die Löschung einer Marke beantragen, soweit diese für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Tag der Antragstellung im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten ernsthaft kennzeichenmäßig iSd § 10a MSchG benutzt wurde, es sei denn, dass der Markeninhaber die Nichtbenutzung rechtfertigen kann.
 
Der markenrechtliche Benutzungszwang hat den Zweck, Zeichen, die vom Markeninhaber tatsächlich nicht benutzt werden, für andere Interessenten wieder freizubekommen. Dem liegt die Zielsetzung zugrunde, die Zahl der eingetragenen Marken zu begrenzen, um dadurch die Anzahl verwechslungsfähiger Zeichen und so die Zahl wirtschaftlich nicht gerechtfertigter Markenkonflikte zu reduzieren. Deshalb sind Marken nach jüngerer Rsp für die unbenutzten Waren und Dienstleistungen für verfallen zu erklären, wenn sie nur für einen Teil der registrierten Waren und Dienstleistungen benutzt wurden. Dabei sind die im Waren- oder Dienstleistungsverzeichnis verwendeten Bezeichnungen für die Beurteilung der rechtserhaltenden Benutzung entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch und objektiven Verkehrsverständnis auszulegen.
 
Regelmäßig kann jedoch nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, ob Nutzungshandlungen tatsächlich iZm den eingetragenen oder nur mit anderen Waren und Dienstleistungen erfolgten, ob sie auf dem Markt der durch sie geschützten Waren oder Dienstleistungen oder nur innerhalb des betreffenden Unternehmens erfolgen, ob sie selbständig auf den entsprechenden Märkten erbracht wurden oder ausschließlich als unselbständige Hilfsdienstleistung der Fertigung des vom Markeninhaber eigentlich vertriebenen Endprodukts oder der Erbringung der von ihm entgeltlich angebotenen Dienstleistung dienten und ob nur eine symbolische oder eine ernsthafte funktionsgerechte Benutzung der Marke erfolgte. Diese Fragen haben daher idR keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
 

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