Die angeordnete Freiheitsbeschränkung muss sowohl das gelindeste Mittel als auch die „ultima ratio“ sein; die Abwägung zwischen Freiheit und Sicherheit hat sich streng an den konkreten Bedürfnissen der Person, dessen subjektiven Empfinden sowie deren Wohl zu orientieren; der Einrichtungsträger hat sich an üblichen internationalen Standards und zeitgemäßen Pflegeschlüsseln zu orientieren
GZ 7 Ob 120/22f, 28.09.2022
Derzeit besteht in der Einrichtung ein Türsicherungssystem, welches die Türen grundsätzlich verschlossen hält und den Ausgang nur für mittels Chip berechtigte Personen ermöglicht. Der Bewohner (er leidet an frühkindlichem Autismus, einer bipolar-affektiven Störung und an einer Intelligenzminderung) hat keinen Chip erhalten; er versteht aber diesen Mechanismus; es gelingt ihm – va in seinen manischen Phasen – immer wieder unbemerkt aus der Einrichtung hinauszugehen
Die von außen verschlossenen Gruppentüren sind geeignet, den Eindruck von „geschlossenen Bereichen“ zu erwecken. Im Gegensatz zum vorhandenen Chipsystem gibt es mittlerweile zahlreiche, als „state-of-the-art“ geltende Systeme für heilpädagogische Einrichtungen mit basaler Ausrichtung, die geeignet sind, ausgangsberechtigten Bewohnern ein ungehindertes Verlassen der Einrichtung zu ermöglichen und gleichzeitig ein unkontrolliertes Aus- und Eingehen freiheitsbeschränkter Bewohner zu verhindern. Dementsprechend ist etwa ein Gesichtserkennungssystem zum Öffnen der Gruppentüren ein solches barrierefreies und sicheres System. Praktikable Lösungen sind auch verschiedene biometrische Sensorsysteme, wie etwa ein Fingerabdrucksensor, sog „Smart Soles“ oder in die Kleidung der Bewohner eingenähte Sensorchips. Da sie unauffällig sind, lösen sie viel unwahrscheinlicher ein beengtes Gefühl beim Bewohner aus. Ein gewisses Restrisiko für das unbeaufsichtigte Verlassen freiheitsbeschränkter Klienten besteht auch bei der Anwendung von diesen modernen Systemen. Auch das grundsätzliche Offenlassen der Gruppentüren wäre denkbar, wenn der stark ausgeprägte Bewegungs- und Explorationsdrang des Bewohners durch eine andere Ausgestaltung der Gruppenräume umgelenkt und gemindert wird.
OGH: Dass hier eine Freiheitsbeschränkung nach § 3 HeimAufG gegeben ist, weil es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern, ist unbestritten.
§ 4 HeimAufG normiert, dass eine Freiheitsbeschränkung nur vorgenommen werden darf, wenn
1. der Bewohner psychisch krank oder geistig behindert ist und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben und die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet,
2. sie zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität im Verhältnis zur Gefahr angemessen ist, sowie
3. diese Gefahr nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- und Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann.
Eine Maßnahme ist dann geeignet, wenn sie nach ihrer Funktionsweise tauglich ist, die bestehende Gefahr abzuwenden. Gefahren sind zu minimieren und Risiken zu begrenzen, aber ein völliger Risikoausschluss ist nicht möglich und auch rechtlich weder gefordert noch zulässig. Dass der Bewohner hier den bestehenden Chipmechanismus „immer wieder“ durchbrochen hat, führt für sich alleine noch nicht dazu, dass die Maßnahme als solche nicht geeignet wäre, kann man doch nicht alle Menschen unter allen Umständen von allen Gefahren fernhalten.
Nach § 4 Z 3 HeimAufG darf eine Freiheitsbeschränkung aber weiters nur vorgenommen werden, wenn die in § 4 Z 1 HeimAufG näher umschriebene Selbst- und/oder Fremdgefährdung nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere schonendere Betreuungs- oder Pflegemaßnahmen, abgewendet werden kann (Subsidiaritätsklausel). Die Gefährdung darf also nicht durch andere (pflegerische) Maßnahmen, die nicht (oder weniger) in die Freiheitsrechte des Bewohners eingreifen, abgewendet werden können. Die angeordnete Freiheitsbeschränkung muss sowohl das gelindeste Mittel als auch die „ultima ratio“ sein. Die Abwägung zwischen Freiheit und Sicherheit hat sich streng an den konkreten Bedürfnissen der Person, dessen subjektiven Empfinden sowie deren Wohl zu orientieren. Der Einrichtungsträger hat sich an üblichen internationalen Standards und zeitgemäßen Pflegeschlüsseln zu orientieren.
Hier steht fest, dass es (verschiedene) Maßnahmen gibt, die den für den konkreten Bewohner offensichtlich besonders belastenden Eindruck der verschlossenen Türen vermeiden; eine Umgestaltung der Gruppenräume im aufgezeigten Sinn würde dem Bewohner das Verlassen des Gruppenraums ermöglichen und ihn damit im Ergebnis in seiner Bewegungsfreiheit weniger einschränken. Soweit der Revisionsrekurs moniert, die aufgezeigten Mittel würden nicht zeitgemäßen Pflegestandards entsprechen, entfernt er sich von den erstgerichtlichen Feststellungen, wonach die Systeme den modernen heilpädagogischen Standards besser entsprechen („state of the art“).
Die hier gewählte Methode der Freiheitsbeschränkung des Bewohners ist daher im konkreten Einzelfall nicht das schonendste Mittel iSd § 4 Z 3 HeimAufG. Damit liegen die Voraussetzungen für die Freiheitsbeschränkung nicht vor und der erstgerichtliche Beschluss war im Ergebnis zu bestätigen.