Nur dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststünde, dass ein erforderliches Mitwirken des Dritten von diesem endgültig verweigert wird, ist von einer Unmöglichkeit der Leistung auszugehen
GZ 2 Ob 123/22k, 27.09.2022
OGH: Der Vermächtnisnehmer erhält durch die letztwillige Verfügung einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung. § 654 Satz 1 ABGB enthält eine Regelung für den Fall, dass die Legatserfüllung unmöglich wird. Danach erhält der Vermächtnisnehmer keinen Ersatz, wenn die Leistung des Vermächtnisses ohne Verschulden des Vermächtnisschuldners oder eines Dritten unmöglich wird.
Unmöglichkeit der Leistung liegt nach stRsp vor, wenn dem Schuldner die Bewirkung der versprochenen Leistung physisch oder rechtlich dauernd (endgültig) unmöglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Der bloße Nichtbesitz einer Sache führt bei einer obligatorischen Verpflichtung zur Herausgabe noch nicht zur Unmöglichkeit der Erfüllung. Nur dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststünde, dass ein erforderliches Mitwirken des Dritten von diesem endgültig verweigert wird, ist von einer Unmöglichkeit der Leistung auszugehen.
Die Unmöglichkeit ist von demjenigen zu beweisen, der sich auf sie beruft. Will daher der Gläubiger Ersatz wegen Unmöglichkeit der Leistung, hat er diese als Anspruchsgrundlage zu beweisen, denn primär steht nur der Erfüllungsanspruch zu. Der Schaden des Vermächtnisnehmers tritt (erst) mit der Unmöglichkeit der Legatserfüllung ein.
Die Beurteilung der Vorinstanzen, bloß die bereits erfolgte Teilung der Liegenschaft und Übereignung des Teilgrundstücks an die andere Vermächtnisnehmerin mache die Erfüllung des Legats noch nicht unmöglich, sodass dem Kläger (noch) kein Schadenersatzanspruch zustehe, entspricht daher der Rsp des OGH.
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob er auch dann Schadenersatz fordern kann, wenn das tatsächlich ausgefolgte Vermächtnis zwar den Pflichtteilsanspruch deckt, aber der Wert des zugedachten Vermächtnisses durch schuldhaftes Verhalten der Erbin geschmälert wird, stellt sich daher nicht. Auf die Auslegung des Legats oder ein Verschulden der Beklagten kommt es daher ebenfalls (noch) nicht an.