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Zivilrecht

OGH: Zum Bauen auf fremdem Grund

Nach Baubeginn kann bei fester Verbindung des Bauwerks mit dem Grundstück und ohne eine vorige Vereinbarung zwischen den Parteien ein Superädifikat nicht mehr entstehen

01. 11. 2022
Gesetze:   § 297 ABGB, § 418 ABGB
Schlagworte: Bauwerk, Gebäude, feste Verbindung, Grundeigentum., superficies solo cedit, Superädifikat, Begründung, Bauen auf fremden Grund, unredlicher Bauführer, Zustimmung des Eigentümers

 
GZ 1 Ob 148/22d, 14.09.2022
 
OGH: Das Eigentum an einem auf fremdem Grund errichteten Bauwerk fällt gem § 297 ABGB dem Grundeigentümer zu, außer es wurde in der Absicht aufgeführt, dass es nicht auf Dauer dort bleiben soll. Die fehlende Belassungsabsicht muss objektiv in Erscheinung treten, und zwar entweder durch die Bauweise oder durch ein von vornherein zeitlich begrenztes Grundbenutzungsrecht. Sie muss im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks bestehen. Ist dieses bereits Bestandteil des Grundstücks geworden, kann daran später auch einvernehmlich kein Superädifikat mehr begründet werden.
 
Hier wurde zwischen den Liegenschaftseigentümern und dem Beklagten „vor und bei“ Baubeginn nicht besprochen, wer Eigentümer der Anlage werden und ob diese auf Dauer auf dem Grundstück bleiben soll. Da sich die fehlende Belassungsabsicht auch nicht aus der Bauweise der Anlage ergibt, gingen die Vorinstanzen ohne Fehlbeurteilung davon aus, dass an dieser kein Superädifikat begründet wurde. Da ein Superädifikat nach Baubeginn bei fester Verbindung des Bauwerks mit dem Grundstück nachträglich nicht mehr entstehen kann, war dessen Begründung im vorliegenden Fall weder durch die nach Errichtung der Anlage getroffene Vereinbarung der Parteien noch durch ein behauptetes „Anerkenntnis“ möglich.
 
Nach § 418 dritter S ABGB erwirbt ein redlicher Bauführer Eigentum an der Baufläche, wenn der Grundeigentümer von der Bauführung weiß und sie nicht untersagt. Diese Rechtsfolge wird jedoch durch eine Vereinbarung über die Bauführung ausgeschlossen. Die bloße Zustimmung des Grundeigentümers zur Bauführung ohne Vereinbarung über die Eigentumsverhältnisse führt zu keinem Eigentumserwerb am betroffenen Grundstücksteil. Entscheidend für die Anwendung des § 418 dritter S ABGB ist die Unredlichkeit des Grundeigentümers, der den Bauführer bauen lässt, obwohl er weiß, dass dieser aus Unkenntnis auf fremdem Grund baut. Ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Der Errichtung der Anlage auf dem Grund der Kläger lag hier eine Vereinbarung zugrunde, die aber - soweit sie bei Baubeginn getroffen wurde - keine Regelung über das Eigentum an dieser enthielt. Der Beklagte wusste, dass er auf fremden Grund baut. Damit begegnet die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach kein Eigentumserwerb nach § 418 dritter S ABGB erfolgte, keinen Bedenken. Dafür, dass die Parteien davon ausgegangen wären, der Beklagte hätte „als Bauführer zu irgendeinem späteren Zeitpunkt Eigentum am Grund erwerben sollen“, besteht keine hinreichende Grundlage im Sachverhalt.
 

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