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Zivilrecht

OGH: Änderung iSd § 9 Abs 1 MRG (hier: Mauerdurchbruch und Abtrennung in Glasbauweise im Altbau)

Es mag zutreffen, dass im modernen Wohnbau eine Integrierung des Ess- in den Wohnbereich vermehrt anzutreffen ist; für den Altbau kann daraus aber keineswegs abgeleitet werden, dass die Herstellung von Mauerdurchbrüchen und das Einsetzen von (zum Teil öffenbaren) Glaselementen zur Herstellung eines solchen offenen Wohnbereichs allgemein üblich wäre

01. 11. 2022
Gesetze:   § 9 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Änderung, Übung des Verkehrs, Behauptungs- und Beweislast, Mauerdurchbruch, öffenbare Glaselemente, Altbau

 
GZ 5 Ob 149/22f, 27.09.2022
 
OGH: Voraussetzung für die Genehmigung einer vom Mieter geplanten (hier in Form der Mauerdurchbrüche bereits hergestellten) wesentlichen Veränderung ist ua, dass sie der Übung des Verkehrs entspricht und seinem wichtigen Interesse dient (§ 9 Abs 1 Z 2 MRG). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass diese beiden Voraussetzungen kumulativ vorhanden sind, trifft nach der Rsp den Mieter. Nur bei den nach § 9 Abs 2 Z 1 bis 5 MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet.
 
Zur Übung des Verkehrs ist auf objektive Umstände abzustellen, die vom dafür behauptungs- und beweispflichtigen Mieter durch konkrete Tatsachen darzulegen sind, wenn sich die Verkehrsüblichkeit nicht schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt. Dabei kommt es nicht auf die vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren angestrebte Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist. Ob die Voraussetzungen für die Duldungspflicht des Vermieters gem § 9 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 MRG gegeben sind, hängt damit von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Eine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht kann die Antragstellerin mit ihrem Verweis, dass ein einheitlicher Wohn- und Essbereich als Ausdrucksform eines modernen Wohnprinzips allgemein verbreitet sei, und ihren Ausführungen zum „Familiengeschehen“, weil in einem solchen Fall die „Hausfrau“ nicht mehr isoliert das Essen zubereiten müsse, nicht aufzeigen. Es mag zutreffen, dass im modernen Wohnbau eine Integrierung des Ess- in den Wohnbereich vermehrt anzutreffen ist. Für den Altbau kann daraus aber keineswegs abgeleitet werden, dass die Herstellung von Mauerdurchbrüchen und das Einsetzen von (zum Teil öffenbaren) Glaselementen zur Herstellung eines solchen offenen Wohnbereichs allgemein üblich wäre, wie die Antragstellerin meint. Mit ihrem Hinweis auf die allgemeine Lebenserfahrung kann sie daher den für eine Bejahung der Verkehrsüblichkeit erforderlichen Tatsachenbeweis nicht ersetzen. Damit ist die Beurteilung des Rekursgerichts, die Antragstellerin habe den ihr obliegenden Beweis, dass die von ihr angestrebten Veränderungen der Übung des Verkehrs entsprechen, nicht erbracht, insgesamt nicht zu beanstanden.
 
Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit kommt es nicht auf die subjektiven Interessen des Mieters an, sodass der von der Antragstellerin ins Treffen geführte Wunsch nach mehr Licht und Transparenz nicht zu berücksichtigen ist.
 

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