Ein Betretungsverbot nach § 1 COVID-19-Maßnahmen-VO ist schon begrifflich etwas anderes ist als eine Schließung eines bestimmten Betriebs
GZ 7 Ob 106/22x, 28.09.2022
OGH: Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, bei welcher der Betrieb, nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist. Versicherungsobjekt ist der Betrieb, wie er vom VN üblicherweise geführt wird. Der Tatbestand der Betriebsunterbrechung ist erfüllt, wenn der Betrieb infolge eines versicherten Personen- oder Sachschadens oder eines sonstigen Verhinderungsgrundes in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Da es in der (österreichischen) Versicherungspraxis grundsätzlich keine generelle „All-Risk-Versicherung“ gibt, muss auch dem VN einer Betriebsunterbrechungsversicherung grundsätzlich das Wissen zugemutet werden, dass dieser gewisse Begrenzungsnormen zu Grunde liegen.
Die ABUB 2007 definieren einen Personenschaden als Umstand, dass die den Betrieb verantwortlich leitende Person (der Versicherte) entweder (durch Krankheit oder Unfall) arbeitsunfähig ist oder durch andere Umstände an der Arbeit gehindert wird. Damit sind Umstände angesprochen, die - ebenso wie Unfallfolgen oder persönliche Schicksalsfälle - den VN individuell und konkret an seiner betrieblichen Arbeit hindern, sodass der Betrieb ganz oder teilweise unterbrochen wird. Dies ergibt sich auch aus dem einem verständigen VN erkennbaren Zweck einer Betriebsunterbrechungsversicherung für Freiberufler und Selbstständige, wonach der Kern der betrieblichen Tätigkeit im Einsatz ihrer persönlichen Arbeitskraft liegt und dementsprechend deren persönliche Arbeitsunfähigkeit oder sonstige Arbeitsverhinderung, die zur Unterbrechung des Betriebs führen, versichert werden sollen.
So wie aber ein Betretungsverbot nach § 1 COVID-19-Maßnahmen-VO schon begrifflich etwas anderes ist als eine Schließung eines bestimmten Betriebs (mag sich das Betretungsverbot für einzelne Betriebe auch faktisch wie eine Betriebsschließung auswirken), ist auch hier der Umstand, dass Kunden den Betrieb des Klägers nicht betreten durften, schon ausgehend vom Wortlaut der ABUB 2007 qualitativ ein gänzlich anderes Risiko als eine bedingungsgemäß als Personenschaden definierte, beim VN konkret und individuell eintretende Unfähigkeit oder Verhinderung, seine Arbeit zu leisten. Bei einem auf Umstände außerhalb des einzelnen Betriebs bzw abseits von individuellen Verhältnissen des Freiberuflers/Selbstständigen abzielenden Betretungsverbot ist dem VN selbst weiterhin das Betreten seiner Betriebsräumlichkeiten, die Erbringung seiner Arbeitsleistung und damit die Aufrechterhaltung des Betriebs zumindest teilweise möglich (etwa durch Aktenbearbeitung oder Kommunikation mit Kunden per Post, E-Mail, Telefon oder über Videokonferenzen). Durch eine allenfalls bloß faktisch als Nebenwirkung dennoch eingetretene Betriebsschließung oder -einschränkung wurde der VN dagegen nicht iSd ABUB „betroffen“.