Für die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen einerseits und der Haftung eines RA andererseits für die Aussichtslosigkeit einer Klagsführung bestehen unterschiedliche Prüfkalküle
GZ 3 Ob 78/22z, 29.09.2022
OGH: Gem § 9 RAO ist der RA verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er haftet seinem Mandanten gegenüber für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger LuRsp. Er muss diesen, soll diese Haftung ausgeschlossen werden, aufklären, wenn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach der einhelligen herrschenden Rechtsübung eine Prozessführung aussichtslos erscheint. Gerade gegenüber einer rechtsunkundigen Partei hat die Belehrung derart klar und deutlich zu erfolgen, dass der Mandant die Aussichtslosigkeit rechtlicher Schritte und die Kostenfolgen klar erkennen kann. Diese Haftungsgrundsätze gelten auch für einen Verfahrenshelfer.
Die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung spielt auch für die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine Rolle. So ist einer Partei - bei Vorliegen der vermögensrechtlichen Voraussetzungen - die Verfahrenshilfe nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Offenbar aussichtslos idS ist eine solche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann.
Aus den dargelegten Grundsätzen folgt, dass für die Beurteilung der Verfahrenshilfevoraussetzungen einerseits und der Haftung eines RA andererseits im hier maßgebenden Kontext der Aussichtslosigkeit einer Klagsführung unterschiedliche Prüfkalküle bestehen: Während für die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt, ist für den RA bei Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klagsführung der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB maßgebend. Aufgrund der klaren Rechtslage ist gesichert, dass ein RA auch dann, wenn dem Kläger unter Vorlage eines Klagsentwurfs (hier des Beklagten selbst) die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, die selbständige und volle Prüf- und Beratungspflicht iSd § 9 RAO trifft.