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Zivilrecht

OGH: Zum Überholen eines Mountainbikes auf einem Forstweg

Wird die Vermutung erweckt, dass der Lenker des überholten Mountainbikes während des Überholmanövers durch Hindernisse auf der Fahrbahn in die Spur des überholenden Fahrzeugs gelangen könnte, muss mit diesem Kontakt hergestellt werden

01. 11. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 15 StVO, § 22 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Überholen, Seitenabstand, Fahrrad, Mountainbike, E-Bike, Forstweg, Hindernisse auf der Fahrbahn, Kontaktaufnahme, Warnsignal, Klingeln, Hupen

 
GZ 2 Ob 166/22h, 27.09.2022
 
OGH: Nach § 15 Abs 4 StVO ist beim Überholen ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom Fahrzeug, das überholt wird, einzuhalten. Nach der Rsp (zu Rechtslage vor der 33. StVO-Nov) lässt sich eine allgemeine Regel über die Größe dieses Sicherheitsabstands nicht aufstellen. Sie ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entsprechend der gefahrenen Geschwindigkeiten und der Art des überholten Fahrzeugs festzulegen, sodass idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Nach der Rsp muss beim Überholen eines Fahrrads aber wegen seiner Labilität immer mit Schwankungen bzw einer leicht pendelnden Fahrlinie gerechnet werden.
 
Wenn das Berufungsgericht den vom Beklagten beim Überholmanöver auf der geschotterten und durch mögliche Hindernisse (zB Holz, Steine etc) bergab führenden Forststraße mit seinem Fahrrad gewählten Sicherheitsabstand von 60 bis 70 cm als zu gering erachtete, weil der Beklagte bei den konkreten örtlichen Begebenheiten mit einem Seitenversatz des Klägers rechnen musste, ist das keine zu korrigierende Fehlbeurteilung.
 
Der Lenker eines überholenden Fahrzeuges hat den bevorstehenden Überholvorgang durch Abgabe von Warnsignalen rechtzeitig anzuzeigen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert (§ 15 Abs 3, § 22 StVO). Wird die Vermutung erweckt, dass der Lenker des überholten Fahrrads während des Überholmanövers in die Spur des überholenden Fahrzeugs gelangen könnte, muss mit diesem Kontakt hergestellt werden.
 
Es bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung, wenn das Berufungsgericht wegen der näher beschriebenen Umständen (gewählter Seitenabstand, Hindernisse auf der Fahrbahn) davon ausgegangen ist, dass der Beklagte (rechtzeitig) Warnzeichen hätte geben müssen. Das Berufungsgericht hat die auf Verstöße gegen § 15 Abs 3 und 4 StVO gestützte Haftung des Beklagten mit Blick auf die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls jedenfalls vertretbar bejaht, sodass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte darüber hinaus auch als Fahrer eines E-Bikes besonders vorsichtig hätte überholen müssen.
 
 

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