Auch bei einer depressiven Anpassungsstörung mit Krankheitswert ist das Schmerzengeld wegen seelischer Schmerzen global zu bemessen und die einzelnen Bemessungskriterien sind als bewegliches System zu verstehen
GZ 9 Ob 9/22x, 28.09.2022
OGH: Abzugrenzen ist das Trauerschmerzengeld vom „Schockschaden“. In diesen Fällen ist - anders als bei „bloßer“ Trauer - der Tatbestand des § 1325 ABGB erfüllt, wobei die Schädigung aber die Reflexwirkung einer Erstschädigung ist. Die Rechtswidrigkeit wird dabei nicht aus dem Schutzzweck der Verhaltensvorschrift, die die Erstverletzung verhindern soll, sondern aus der bei Verletzung absolut geschützter Rechte gebotenen Interessensabwägung abgeleitet. Dabei ist entscheidend, ob das Verhalten des Schädigers gerade auch gegenüber dem Dritten besonders gefährlich war, also die Verletzungshandlung in hohem Maße geeignet war, einen Schockschaden herbeizuführen. Das gilt bei der gebotenen typisierenden Betrachtung insbesondere dann, wenn der Schockschaden durch das Miterleben oder die Nachricht vom Tod oder einer schwersten Verletzung eines nahen Angehörigen hervorgerufen wird. Bei einem Schockschaden bietet die eingetretene Gesundheitsgefährdung einen objektiven Anhaltspunkt für das Vorliegen und das Ausmaß eines ideellen Schadens. Auch das Schmerzengeld wegen seelischer Schmerzen ist global zu bemessen und die einzelnen Bemessungskriterien sind als bewegliches System zu verstehen.
Im vorliegenden Fall (Tod der Gattin durch einen medizinischen Behandlungsfehler) wendet sich keine der Parteien gegen die Beurteilung, dass der behandelnden Ärztin leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.
Davon ausgehend ist aber zwischen dem Ersatz für die „bloße“ Trauer und dem Schockschaden zu differenzieren: Nach den Feststellungen kann es beim Kläger durch den Tod seiner Frau zum Auftreten einer akuten Belastungsreaktion, die mit einer normalen Trauerreaktion vergleichbar ist. Diese Trauerreaktion, die auch noch zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz andauerte, kann ausgehend von einer leicht fahrlässigen Schädigung nicht zur Grundlage für einen Schmerzengeldanspruch gemacht werden. Zudem kam es jedoch auch zu einer depressiven Anpassungsstörung mit Krankheitswert. Die Krankheit war nach einigen Wochen weitgehend abgeklungen. Die Schmerzperioden wurden mit einem Tag mittelstarker Schmerz und zwei bis drei Wochen leichte Schmerzen gerafft festgestellt. Ausgehend von den Umständen des konkreten Einzelfalls, den festgestellten Schmerzperioden, der Situation des Klägers, der nach einer über 30-jährigen Partnerschaft seine Gefährtin bei einer Routineoperation verloren hat, wodurch sich seine gesamte Lebenssituation nachhaltig veränderte, was (ungerafft) zu einer mehrwöchig andauernden depressiven Anpassungsstörung führte, ist ein Schmerzengeld von € 8.000 als angemessen anzusehen.