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Verkehrsrecht

VwGH: Befristung der Lenkberechtigung und Anordnung von sechs Kontrolluntersuchungen alle sechs Monate iZm Alkoholdelikt

Die Zeitabstände zwischen Kontrolluntersuchungen sind nachvollziehbar zu begründen; dazu kommt, dass auch die Gründe für häufigere als zweimalige Kontrolluntersuchungen - in der Mitte und am Ende der Befristungszeit - darzulegen sind

31. 10. 2022
Gesetze:   § 2 FSG-GV
Schlagworte: Führerscheinrecht, Befristung der Lenkberechtigung, Kontrolluntersuchungen, Zeitabstände, Alkoholdelikt

 
GZ Ra 2020/11/0152, 12.09.2022
 
VwGH: Nach § 2 Abs 1 letzter Satz der FSG-GV dürfen dann, wenn in den Fällen der §§ 5 bis 16 FSG-GV ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben werden, diese niemals alleine, sondern immer nur iVm einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden. Wie sich jedoch schon aus dem hg Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl 2000/11/0264, ergibt, sind die Zeitabstände zwischen Kontrolluntersuchungen nachvollziehbar zu begründen. Dazu kommt, dass auch die Gründe für häufigere als zweimalige Kontrolluntersuchungen - in der Mitte und am Ende der Befristungszeit - darzulegen sind. Im angefochtenen Erkenntnis, mit dem sechs Kontrolluntersuchungen alle sechs Monate vorgeschrieben wurden, findet sich jedoch weder eine Begründung für die Erforderlichkeit der Anzahl der Kontrolluntersuchungen noch für die Zeitabstände zwischen ihnen.
 
 

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