Die Annahme, dass die wegen der (allfälligen) Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes (bzw einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) bewirkte Nichtbefolgung einer gerichtlichen Weisung den Widerruf der bedingten Entlassung zur Folge hätte, trifft vor dem Hintergrund des § 53 Abs 2 StGB nicht zu
GZ Ra 2022/21/0144, 20.09.2022
VwGH: Soweit der Revisionswerber vorbringt, er könne die ihm - im Rahmen der bedingten Entlassung - erteilte „Auflage“, sich für die Dauer von drei Jahren regelmäßig bei seinem Bewährungshelfer zu melden, im Falle des Vollzugs der Rückkehrentscheidung bzw seiner freiwilligen Ausreise aus rechtlichen Gründen nicht nachkommen, weshalb er „den Rest der Strafe eigentlich absitzen müsste“, genügt es, gem § 43 Abs 2 und 9 VwGG auf die Ausführungen im vorletzten Absatz des Beschlusses VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0079, zu verweisen. Insbesondere ist dem Revisionswerber auch hier zu erwidern, dass die dem Revisionsvorbringen offenbar zugrundeliegende Prämisse, die wegen der (allfälligen) Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes (bzw einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot) bewirkte Nichtbefolgung einer gerichtlichen Weisung hätte den Widerruf der bedingten Entlassung zur Folge, vor dem Hintergrund des § 53 Abs 2 StGB nicht zutrifft.