Liegt ein Fall besonders gravierender bzw schwerer Straffälligkeit vor, weshalb insgesamt von der Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen ist, führt auch eine Berücksichtigung des Umstands, dass dem Fremden iSd § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gem § 10 Abs 1 StbG hätte verliehen werden können, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht zur Unzulässigkeit eines Einreiseverbotes
GZ Ra 2022/21/0144, 20.09.2022
VwGH: Soweit die Revision wiederholt auf die lange Aufenthaltsdauer und damit der Sache nach auch auf den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG Bezug nimmt, ist daraus für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen: Angesichts der Begehung des Verbrechens des (Bank-)Raubs zur Finanzierung des Lebensunterhaltes, das auch wegen einschlägiger Vorstrafen des Revisionswerbers, seines raschen Rückfalls und der Begehung während offener Probezeit mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren sanktioniert wurde, bedarf es keiner näheren Erörterung, dass insoweit ein Fall besonders gravierender bzw schwerer Straffälligkeit vorliegt. Es ist daher von der Begehung einer besonders verwerflichen Straftat und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen auszugehen, weshalb auch eine Berücksichtigung des Umstands, dass dem Revisionswerber iSd § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gem § 10 Abs 1 StbG verliehen hätte werden können, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG nicht zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes führt.
Entgegen der Meinung in der Revision berücksichtigte das BVwG bei der an Hand der Kriterien des § 9 BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung die familiäre Situation und den langjährigen Aufenthalt in Österreich ausreichend und trug ihnen durch Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots angemessen Rechnung. Es durfte dabei trotz der hierdurch bewirkten Beeinträchtigung des Kindeswohls der außerehelichen Kinder des Revisionswerbers und seines Interesses am Verbleib in Österreich vertretbar davon ausgehen, dass in Anbetracht des von ihm ausgehenden enormen Gefährdungspotenzials - resultierend aus seiner angespannten Einkommenssituation in Zusammenhang mit dem hohen Schuldenstand und seiner (so das BVwG) „schwindenden Verwurzelung im Erwerbsleben“ - der Revisionswerber und seine Familienangehörigen eine Trennung im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Delikten der in Rede stehenden Art (Gewalt- und Eigentumsdelikte) hinzunehmen haben.