Allein jener Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, kommt die Revisionslegitimation nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG zu
GZ Ra 2022/01/0235, 31.08.2022
VwGH: Allein jener Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, kommt die Revisionslegitimation nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG zu. Daher ist vorliegend allein der Magistrat der Stadt Wien und nicht der Bürgermeister zur Erhebung einer Amtsrevision berechtigt.