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Verfahrensrecht

OGH: Zum Depurierungsauftrag bei der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber durch die EO-Nov 2000 die Möglichkeit oder Zulässigkeit der Erteilung eines Depurierungsauftrags im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 352 ff EO beseitigt hätte

25. 10. 2022
Gesetze:   §§ 352 ff EO, § 843 ABGB
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft, Miteigentumsanteil, Belastungen, Übernahme durch den Ersteher, Depurierungsauftrag

 
GZ 3 Ob 123/22t, 08.09.2022
 
OGH: Seit der EO-Nov 2000 gelten für das Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft im Wesentlichen die Regeln über die Zwangsversteigerung mit den sich aus §§ 352 bis 352c EO ergebenden Abweichungen. Gem § 352a Abs 2 EO bleiben die Rechte dinglich Berechtigter von der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft unberührt; diese Lasten sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie durch das Meistbot nicht gedeckt sind. Eine Abweichung der Versteigerungsbedingungen von dieser gesetzlichen Anordnung ist unzulässig (§ 352a Abs 2 EO). Gem § 352c EO ist das Meistbot primär nach dem Einvernehmen der Parteien zu verteilen. Einigen sich die Parteien nicht, so hat das Gericht über die Verteilung nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer Anspruch auf einen seinem Anteil entsprechenden Teil des Meistbots. Bei ungleicher Belastung der Miteigentumsanteile ist dem Versteigerungserlös zunächst der Wert der Last zuzuschlagen und sodann dem Miteigentümer des unbelasteten Anteils von dem so errechneten Betrag der seinem Anteil entsprechende Erlös zuzuweisen, während der Rest dem Miteigentümer zufällt, dessen Anteil belastet ist.
 
Es findet sich weder im Gesetzestext noch in den Mat zur EO-Nov 2000 ein Hinweis zur - bisherigen oder weiteren - Zulässigkeit der Erteilung eines Depurierungsauftrags durch das Exekutionsgericht im Rahmen der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft. Es gab aber auch nach der früheren Rechtslage keine gesetzliche Regelung über einen solchen Depurierungsauftrag. Nach der Lit ist einem möglichen Nachteil eines Miteigentümers bei der Zivilteilung vor der Versteigerung durch einen entsprechend hohen Ausrufungspreis oder einen Depurierungsauftrag entgegen zu wirken. Die Zivilteilung kann nämlich scheitern, wenn ein Anteil übermäßig belastet wurde und eine Depurierung unterbleibt. Nach der Rsp mindert eine vom Ersteher zu übernehmende Last auf der Liegenschaft den erzielbaren Erlös, auch wenn die Last nur einen Miteigentumsanteil betrifft, sodass diesem, den anderen Miteigentümer belastenden Nachteil vor der Versteigerung durch einen entsprechend hoch anzusetzenden Ausrufungspreis oder durch einen Depurierungsauftrag (Auftrag zur Lastenfreistellung) oder danach eben durch die Gewährung eines Wertausgleichs zu begegnen sei. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber durch die EO-Nov 2000 die Möglichkeit oder Zulässigkeit der Erteilung eines Depurierungsauftrags im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 352 ff EO beseitigt hätte.
 

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