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Wirtschaftsrecht

OGH: § 2 UWG – Bezeichnung einer Ware als Original

„Original“ wird nicht nur als Hinweis auf eine bestimmte geografische Herkunft, sondern auch auf eine bestimmte Beziehung zum Namensträger verstanden, sowie als Hinweis auf eine bestimmte Herstellungsart oder auf den ersten Erzeuger oder Urheber, nach dessen originären Vorgaben gefertigt wurde

25. 10. 2022
Gesetze:   § 2 UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, irreführende Geschäftspraktiken, Original

 
GZ 4 Ob 83/22t, 23.09.2022
 
OGH: „Original“ wird nicht nur als Hinweis auf eine bestimmte geografische Herkunft, sondern auch auf eine bestimmte Beziehung zum Namensträger verstanden, sowie als Hinweis auf eine bestimmte Herstellungsart oder auf den ersten Erzeuger oder Urheber, nach dessen originären Vorgaben gefertigt wurde. Die Bezeichnung einer Ware als Original ist dann unbedenklich, wenn sie vom so bezeichneten Hersteller stammt oder in einer besonderen Beziehung zum Namensträger steht.
 
Im vorliegenden Fall bewarb die Erstbeklagte das Produkt als „Original Zirben Gute Nacht Set“, welches ein Stück „Original Tiroler Zirbenkissen“ enthalte. Es wurde daher nicht der Konnex zum Herstellerunternehmen – wenngleich dieses ebenfalls in der Produktabbildung aufscheint – hervorgehoben, sondern die Originalität des Produkts, die allerdings nicht vorliegt. Damit ist die von der Klägerin beanstandete Irreführung gegeben.
 
Dass die Bewerbung mit dem Original-Zusatz nur irrtümlich erfolgte, kann iZm dem Gesamtverhalten der Erstbeklagten und der Bestreitung ihrer Unterlassungspflicht nichts am Bestehen der Wiederholungsgefahr ändern.
 

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